rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung von Arbeitslohn nach DBA-Spanien: steuerfreier Arbeitslohn auch bei kurzfristiger Tätigkeit im Ausland bei Ausüberung der Tätigkeit für eine (unselbständige) Betriebsstätte in Spanien

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Hat sich ein deutscher Stpfl. weniger als 183 Tage im Jahr in Spanien aufgehalten und wird der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen, die der Arbeitgeber in Spanien unterhält, hat gemäß § 15 Abs. 2 DBA-Spanien das Besteuerungsrecht die Bundesrepublik.
  2. Die Frage, ob der Arbeitslohn von einer Betriebsstätte, die der Arbeitgeber in Spanien unterhält, getragen wird, ist danach zu beantworten, ob und in welchem Umfang die vom Arbeitnehmer ausgeübt Tätigkeit nach den Grundsätzen der Betriebsstättenbesteuerung der Betriebsstätte zuzuordnen ist.
  3. Nicht entscheidend sind Auszahlung und Abrechnung durch den Arbeitgeber. Denn dabei handelt es sich nur um einen rein tatsächlichen Vorgang, der nichts darüber aussagt, zu welchen wirtschaftlichen Lasten der Arbeitslohn gezahlt wird.
  4. Hat ein Stpfl. mehr als 183 Tage in der Betriebsstätte in Spanien gearbeitet, ist seine Tätigkeit objektiv der Betriebsstätte zuzuordnen.
 

Normenkette

DBA ESP Art. 15 Abs. 2, 1, Art. 7

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Teil der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien in der Bundesrepublik steuerfrei zu belassen ist.

Der Kläger war als Ingenieur bei der Firma V. & Co. KG (KG) in der Niederlassung in W. angestellt. In der Zeit von 1990 bis 1993 erfüllte sein Arbeitgeber auch in Barcelona, Spanien, einen Auftrag. Aus diesem Grund befand sich dort eine Montagestelle und ein Bürocontainer, von dem aus die Arbeiten koordiniert wurden. Die KG entsandte den Kläger für die Zeit vom 28. Juni 1992 bis 4. Juli 1992 sowie vom 5. Oktober 1992 bis 31. Oktober 1993 nach Barcelona. Er blieb weiterhin bei dem deutschen Arbeitgeber beschäftigt und wurde nicht für die in Spanien ansässige Tochtergesellschaft seines Arbeitgebers, der V., sondern ausschließlich für das deutsche Stammhaus tätig. Von seinem Bruttoarbeitslohn im Streitjahr 1992 von 77.371 DM entfiel unstreitig ein Betrag von 24.953,01 DM auf seine Auslandstätigkeit in Spanien.

Mit seiner Einkommensteuererklärung 1992 beantragte der Kläger, den Teil des Arbeitslohns, der auf seine Tätigkeit in Spanien entfiel, steuerfrei zu belassen. Das beklagte Finanzamt (FA) erfasste jedoch auch diesen Teil als im Inland steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und erließ einen entsprechenden Bescheid. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies es mit der Begründung zurück, nach Art. 15 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Spanien (DBA-Spanien) stehe das Besteuerungsrecht bei einer vorübergehenden Tätigkeit der Bundesrepublik zu, wenn der Steuerpflichtige sich nicht länger 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres in Spanien aufhält, die Vergütung von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt wird, der nicht in Spanien ansässig ist und die Vergütung nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen wird, die der Arbeitgeber in Spanien unterhält. Da der Kläger keine Bescheinigung eingereicht habe, die belege, dass der Arbeitslohn von der ausländischen Betriebsstätte in Spanien in dem Umfang getragen worden sei, in dem die Tätigkeit der Betriebsstätte zuzuordnen sei, könne eine Steuerbefreiung im Inland nicht eingreifen.

Mit der hiergegen gerichteten Klage vertritt der Kläger die Auffassung, dass der Arbeitslohn in Höhe von 24.953,01 DM steuerfrei zu belassen sei, weil dieser Teil seines Arbeitslohnes auf die Tätigkeit in Spanien entfalle. Sein Arbeitgeber habe in Spanien eine Betriebsstätte unterhalten. Aus verschiedenen inländischen Niederlassungen seines Arbeitgebers seien Mitarbeiter nach Barcelona entsandt worden, um dort eine qualitative und terminliche Sicherstellung der Aufgabenerfüllung zu gewährleisten. Dabei habe es einen bestimmten Abrechnungsmodus zwischen den einzelnen V.-Niederlassungen gegeben. Habe die KG einen Arbeitnehmer z.B. aus der Niederlassung W. zu der Niederlassung in E. entsandt, so sei eine Abrechnung zwischen den Niederlassungen vorgenommen worden. Eine solche Abrechnung sei auch mit der Niederlassung in Spanien erfolgt. Die deutsche Niederlassung habe sich für die Entsendung von Arbeitnehmer nach Spanien eine entsprechende Vergütung aus Spanien zahlen lassen. Die Unternehmensstruktur seines Arbeitgebers habe so ausgesehen, dass die in den einzelnen Niederlassungen erwirtschafteten Gewinne und geleisteten Transfer in der zentralen Verwaltung in H. verrechnet worden seien. Dies könne er aber jetzt nicht mehr durch entsprechende Belege nachweisen. Erst mit der Einspruchsentscheidung im Jahre 1995 habe das FA eine entsprechende Bestätigung von ihm verlangt. Zwischenzeitlich sei jedoch sein Arbeitgeber im Jahre 1994 in Konkurs gefallen, so dass er die notwendigen Unterlagen nicht mehr b...

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