Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung von Arbeitslohn nach DBA Spanien. Einkommensteuer 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen von seinem inländischen Arbeitgeber für eine Tätigkeit in Spanien bezogene Arbeitslohn unterliegt der inländischen Besteuerung, wenn die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte des Arbeitgebers getragen worden sind, weil das Unternehmen die Tätigkeit in Spanien nicht als Betriebsstätte behandelt hat, so dass der darauf entfallende Gewinn nicht vom übrigen Gewinn abgegrenzt wurde.

2. Es genügt nicht, dass bei Vorliegen einer Betriebsstätte die für die Auslandstätigkeit bezogenen Vergütungen im Rahmen der Ermittlung des Betriebsstättengewinns der Betriebsstätte zuzuordnen wären, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Gewinnabgrenzung stattgefunden hat.

 

Normenkette

DBA ESP Art. 15 Abs. 2 Buchst. C; EStG § 19 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.01.2004; Aktenzeichen I R 48/03)

BFH (Urteil vom 28.01.2004; Aktenzeichen I R 48/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger (Kl) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kl ist bei der Fa. A als Monteur beschäftigt und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Jahre 1999 (Streitjahr) hielt er sich vom 6.4. bis zum 23.7. in Sevilla (Spanien) zu Montagearbeiten auf, ebenso vom 25.10. bis zum 29.10. in Kuala Lumpur (Malaysia). In der Steuererklärung 1999 beantragten sie, den Teil des Bruttoarbeitslohnes von 141.782 DM, der auf die Tätigkeit in Spanien und Malaysia entfiel, steuerfrei zu belassen. Für den Aufenthalt in Spanien berechneten die Kl einen Anteil von 47.690 DM. Sie waren der Ansicht, die Fa. A habe in Sevilla eine Betriebsstätte unterhalten, da die dortige Montagetätigkeit über zwölf Monate hinausgegangen sei. Aufgrund des mit Spanien bestehenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA-Spanien) sei der auf die dortige Tätigkeit entfallende Teil des Arbeitslohns steuerfrei zu stellen. Der Kl legte eine Bestätigung des Arbeitsgebers vom 7.7.2000 vor, aus der hervorgeht, dass auf der Baustelle in Sevilla von Dezember 1998 bis Dezember 1999 ständig Mitarbeiter des Unternehmens vor Ort anwesend gewesen seien. Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) war demgegenüber der Ansicht, der auf die Auslandstätigkeit entfallende Teil des Arbeitslohns sei im Inland zu versteuern, da sich der Kl an den Montageorten jeweils weniger als 183 Tage aufgehalten habe Das FA erließ unter dem Datum des 13.2.2001 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid 1999. Hiergegen wandten sich die Kl mit Einspruch. Im Verlauf des Rechtsbehelfsverfahrens bestanden sie nicht mehr auf der Steuerfreiheit des auf die Tätigkeit in Malaysia entfallenden Arbeitslohns. Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 12.11.2001).

Der steuerliche Vertreter warf die Klageschrift vom 14.12.2001 in den Briefkasten des FA. Ein Eingangsstempel wurde jedoch nicht angebracht. Am 19.12.2001 ging die Klageschrift beim Finanzgericht ein. Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgetragen:

Der Arbeitgeber habe in der Zeit vom 16.11.1998 bis 17.12.1999 eine Produktionsanlage für Druckerzeugnisse in Sevilla errichtet. Hierzu legten die Kl eine Bestätigung der A vom 10.12.2001 vor, aus der hervorgeht, dass die gesamte Montage einschließlich Inbetriebnahme und Kundenschulung bis zum 23.11.1999 dauerte; in einem ebenfalls vorgelegten Protokoll vom 17.12.1999 wird die Abnahme des Drucksystems dokumentiert. Die Montage habe somit den Zeitraum von 12 Monaten überschritten. Nach Art. 15 Abs. 2 DBA-Spanien habe Deutschland das Besteuerungsrecht für eine in Spanien ausgeübte nichtselbständige Tätigkeit, wenn die in Buchst. a bis c der genannten Vorschrift geregelten Bedingungen erfüllt seien. Die Voraussetzungen des Buchst. a (183-Tage-Klausel) sowie des Buchst. b (Lohnzahlung durch einen nicht in Spanien ansässigen Arbeitgeber) seien erfüllt, nicht jedoch die des Buchst. c, wonach die Vergütung nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden dürfe, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat (Spanien) habe. Die Montage in Sevilla sei als Betriebsstätte i. S.v. Art. 5 Abs. 2 Buchst. g DBA-Spanien anzusehen. Bei Beurteilung der Frage, ob der Arbeitslohn von der spanischen Betriebsstätte getragen worden sei, dürfe nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24.2.1988 I R 143/84 (BFHE 152, 500, BStBl II 1988; 819) nicht darauf abgestellt werden, wer die Vergütung ausgezahlt oder in seiner Buchführung abgerechnet habe. Entscheidend sei vielmehr, ob der Betriebsstätte die entsprechende Tätigkeit und der anteilige Arbeitslohn objektiv zuzurechnen sei. Da der Kl für seinen Arbeitgeber auf der Einsatzstelle in Sevilla als Monteur tätig gewesen sei, sei seine Tätigkeit objektiv der ausländische Betriebsstätte zuzuordnen.

Die Kl beantragen,

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