vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [X R 6/06)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslohn aus geringfügiger Beschäftigung bei Kürzung des Vorwegabzugs

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch Arbeitslohn aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis kann in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Kürzungsbetrages des Vorwegabzugs i. S. d. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG einbezogen werden.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2, § 3 Nr. 62

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.05.2006; Aktenzeichen X R 6/06)

BFH (Urteil vom 31.05.2006; Aktenzeichen X R 6/06)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe der Vorwegabzug im Rahmen der Berechnung der beschränkt abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen zu kürzen ist.

Die Kläger sind Eheleute. In ihrer gemeinsamen Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2000 erklärten beide Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Der Bruttoarbeitslohn des Klägers betrug 56.166 DM und derjenige der Klägerin 6.612 DM. Auf den Arbeitslohn der Klägerin wurden Sozialversicherungsbeiträge pauschaliert erhoben. Ferner bezog die Klägerin sonstige Einkünfte aus einer Altersrente.

Der Beklagte veranlagte die Kläger mit Einkommensteuerbescheid vom 30.07.2001 zusammen zur Einkommensteuer. Bei der Berechnung der beschränkt abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen kürzte der Beklagte den Vorwegabzug in Höhe von 12.000 DM um 16 v. H. der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, und zwar um 10.044 DM (56.166 DM + 6.612 DM = 62.778 DM x 16 v H.). Dabei bezog er auch den Arbeitslohn der Klägerin in die Bemessungsgrundlage für den Kürzungsbetrag ein.

Mit ihrem Einspruch wendeten sich die Kläger gegen die Einbeziehung des Arbeitslohns der Klägerin in die Bemessungsgrundlage zur Kürzung des Vorwegabzugs. Zur Begründung führten sie aus, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handele, für welches keine Rentenversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Die nach dem Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung geleisteten Pauschalbeiträge seien keine Beiträge im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG, da aus diesen Beiträgen kein Anspruch auf Erhöhung der bereits bezogenen Altersrente resultiere. Der Beklagte wies den Einspruch durch Entscheidung vom 24.01.2002 als unbegründet zurück.

Mit ihrer Klage begehren die Kläger eine Reduzierung der Kürzung des Vorwegabzugs. Zur Begründung verweisen sie darauf, dass die Klägerin als Altersrentnerin rentenversicherungsfrei gewesen sei. Der vom Arbeitgeber gleichwohl zu zahlende Pauschalbeitrag habe jedoch nicht der Versorgung der Klägerin gedient, da ihr hieraus keine Ansprüche aus der Rentenversicherung erwachsen seien. Die Bezieher einer Vollrente seien nach § 76b Abs. 4 Nr. 1 SGB VI nämlich aus dem Anwendungsbereich der Rentensteigerung ausgeschlossen worden. Der BFH habe in seiner Entscheidung vom 06.03.2003 XI R 31/01, BFHE 203, 33 die Kürzung des Vorwegabzugs abgelehnt, wenn lediglich Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt worden seien und der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe. Der BFH habe darin auch festgestellt, dass es sich um Leistungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Klägers handeln müsse. Eine vergleichbare Situation sei im Streitfall gegeben, da auch die Klägerin keine Ansprüche erwerbe, so dass keine Leistung für die Klägerin erfolge. Diese Auffassung werde auch von Paus KFR F 3 EStG § 10, 6/03, S. 423 vertreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 27.12.2004 verwiesen.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuer 2000 dadurch herabzusetzen, dass der verbleibende Vorwegabzug der Vorsorgeaufwendungen um 16 v. H. von 6.612 DM erhöht wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet, da die Kürzung nach der gesetzlichen Regelung zu erfolgen habe, wenn der Arbeitgeber nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Leistungen für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers erbringe. Ob eine Leistung des Arbeitgebers der Zukunftssicherung diene, sei aus dem gesetzlichen Verpflichtungsgrund zu beurteilen. Demgemäß sei nicht erforderlich, dass die Leistung des Arbeitgebers sich tatsächlich bei der Zukunftssicherung des Arbeitnehmers auswirke. Das von den Klägern genannte Urteil des BFH sei vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BSG zu sehen. Danach sei der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung keine Beitragsleistung, sondern lediglich systemnützig. Dies habe im vom BFH entschiedenen Streitfall anders als vorliegend gefehlt.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat den Arbeitslohn der Klägerin zu Recht in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Kürzungsbetrages des Vorwegabzugs im Sinne des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a 1. Alternative EStG einbezogen.

1. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG sind als Sonderausgaben u.a. Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu den gesetzlichen Renten...

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