rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwer durch abweichende Zuordnung von Einkünften ohne steuerliche Auswirkung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Streit über die Zuordnung von Einkünften zu einer bestimmten Einkunftsart führt mangels Beschwer nicht zu einer Anfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheides, wenn daraus keine abweichende Steuerfestsetzung resultiert.

 

Normenkette

AO § 157 Abs. 2; EStG § 2 Abs. 7 Sätze 1-2

 

Streitjahr(e)

2017, 2018, 2019

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 04.09.2023; Aktenzeichen VI B 21/23)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit eines Einspruchs. In der Sache begehren die Kläger die Zuordnung von Verpachtungserträgen als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Neben weiteren Einkünften erzielte die Klägerin unter anderem Erträge aus der Verpachtung landwirtschaftlich genutzter Flächen in Höhe von … € im Jahr 2017, in Höhe von … € im Jahr 2018 sowie in Höhe von … € im Jahr 2019. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen für die betreffenden Jahre erklärten die Kläger diese Erträge als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Beklagte veranlagte die Kläger zunächst erklärungsgemäß und setzte die Einkommensteuer für das Jahr 2017 in Höhe von … €, für das Jahr 2018 in Höhe von … € und für das Jahr 2019 in Höhe von … € fest. Die Bescheide ergingen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO).

Im Rahmen einer von … 2021 bis … 2022 bei den Klägern durchgeführten Außenprüfung sah der Prüfer die verpachteten Flächen als land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen an und beurteilte die erzielten Erträge als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die Umqualifizierung der Einkünfte hatte auf die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer keine Auswirkung. Der Beklagte erließ nach Durchführung der Außenprüfung am … 2022 geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen er jeweils den Vorbehalt der Nachprüfung aufhob und die Einkommensteuer für die Jahre 2017 - 2019 unverändert in Höhe von … €, … € bzw. … € festsetzte.

Gegen diese Bescheide legten die Kläger … mit der Begründung Einspruch ein, dass keine Nachweise für eine Umqualifizierung der Einkünfte in solche aus Land- und Forstwirtschaft vorgelegen hätten. Der Beklagte verwarf den Einspruch mit Bescheid vom … 2022 als unzulässig, da die Kläger keine Beschwer geltend gemacht hätten. Die Umqualifizierung der Vermietungserträge in solche aus Land- und Forstwirtschaft habe keinen Einfluss auf die Höhe der festgesetzten Steuer gehabt und habe auch keine weiteren Folgewirkungen in der Form einer bindenden Grundlage für zukünftige Veranlagungszeiträume.

Mit ihrer dagegen erhobenen Klage machen die Kläger geltend, dass der Beklagte den Einspruch der Kläger nicht als unzulässig hätte verwerfen dürfen. In den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden seien die Vermietungserträge zu Unrecht als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erfasst worden. Durch die Umqualifizierung der Einkünfte würden die in den verpachteten Flächen ruhenden stillen Reserven steuerverhaftet, sodass bereits jetzt eine steuerliche Benachteiligung für später folgende Veranlagungszeiträume klar erkennbar sei. Insoweit verweisen die Kläger auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. September 2021 (VIII R 2/19, BStBl 2022 II 169). In dem entschiedenen Urteilsfall habe der Steuerpflichtige in den Folgejahren eine für ihn nachteilige steuerliche Würdigung gegen sich gelten lassen müssen, nachdem in den Vorjahren eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung durch das Finanzamt bestandskräftig geworden sei.

Die Kläger beantragen,

die Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom … 2022 betreffend die Einkommensteuerbescheide 2017-2019 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist zur Begründung seines Antrags darauf, dass es sich bei der Einordnung der Grundstücke als landwirtschaftliches Betriebsvermögen und die Erfassung der Erträge als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft lediglich um eine unselbständige Besteuerungsgrundlage handele, die mangels gesonderter Feststellung nicht selbständig anfechtbar sei. In dem von den Klägern zitierten BFH-Urteil vom 28. September 2021 habe ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen, da es dort um den Verbrauch einer antragsgebundenen Steuervergünstigung gegangen sei.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist unbegründet.

Die angefochtene Einspruchsentscheidung vom … 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat den Einspruch der Kläger mangels Beschwer zu Recht als unzulässig verworfen.

Gemäß § 350 Abs. 1 AO ist ein Steuerpflichtiger nur befugt einen Einspruch einzulegen, wenn er geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.

1) Die Geltendmachung einer Beschwer ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn ein Steuerpflichtiger eine niedrigere Steuerfestsetzung begehrt. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Kl...

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