rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eindeutigkeit einer Entnahmehandlung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Allein der Übergang eines ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Grundstücks zur Brachlage verändert die Nutzung nicht so, dass sich notwendiges Betriebsvermögen zu Privatvermögen wandelt.
  2. Der für eine Entnahme erforderliche Entnahmewille muss äußerlich erkennbar und in objektiv nachprüfbarer Weise dokumentiert sein. Zu seiner Kundgabe gehört, dass der Stpfl. innerhalb oder außerhalb des Buchführungswerks alle naheliegenden steuerrechtlichen Folgen aus einer Entnahme zieht.
  3. Die bloße Erklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung reicht für eine Entnahme nicht aus; das gilt auch für die Nichtaufnahme eines Flurstücks in das Inventarverzeichnis.
 

Normenkette

EStG §§ 13a, 6 Abs. 1 Nr. 4

 

Streitjahr(e)

1996

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger aus seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bereits am 01.10.1989 ein Grundstück entnommen hat oder ob es erst durch Verkauf im Jahre 1996 aus dem Betriebsvermögen des Klägers ausgeschieden ist.

Der Kläger übernahm als Hoferbe zum 1. Juli 1988 den Betrieb nach den Vorschriften der Höfeordnung von seiner Mutter, die nach dem Tod des Vaters bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Klägers das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht an dem Hof hatte. Der Kläger führte das Betriebsvermögen mit den bisherigen Buchwerten fort. Zu der vom Hof des Klägers aus der ehemals landwirtschaftlich bewirtschafteten Fläche gehörte auch das Flurstück X mit einer Fläche von 25.230 qm.

Anfänglich trug der Kläger vor, das Flurstück X bis zum Verpachtungsbeginn zum Getreideanbau genutzt zu haben. Nach erstmaligen Angaben des Klägers vom August 2003 dagegen sollen von den 25.230 qm des Flurstücks 3.760 qm aus nicht nutzbarer Böschungsfläche und Abbruchkanten einer früheren Abbaustätte für Sand bestanden haben. Eine Fläche von ca. 10.755 qm soll die Mutter des Klägers bis 1982 unentgeltlich dem örtlichen S-Verein überlassen haben. Danach soll die Teilfläche nicht mehr genutzt worden sein. Schließlich soll eine Teilfläche von ca. 10.765 qm bis zur Anschaffung von Fahrsilos im Jahre 1981 der Lagerung von Stroh und Silage gedient haben, danach bis 1987/88 der Gemeinde Stelle als Lagerplatz für Straßenaufbruchmaterial, dann soll auch diese Teilfläche ungenutzt geblieben sein.

Der Kläger verpachtete das Flurstück ab 1. Oktober 1989 an einen Landwirt. Mit Vertrag vom Dezember 1996 veräußerte er das Grundstück für 1,4 Mio. DM.

Für das Jahr 1988 hatte der Kläger weder eine Steuererklärung noch eine Gewinnermittlung (für das Wirtschaftsjahr 1988/89) abgegeben. Das Finanzamt schätzte die Besteuerungsgrundlagen. Für das Wirtschaftsjahr1989/1990 ließ der Kläger erstmalig einen Jahresabschluss erstellen. In der Bilanz wies er das Grundstück weder aus noch erwähnte er es in den Erläuterungen zur Gewinnermittlung. In dem Inventarverzeichnis zum 01.07.1989, welches der Kläger am 09.02.1991 aufgestellt haben will und welches er im Einspruchsverfahren übersandt hat, war das Flurstück nicht aufgeführt. Obwohl die Erläuterungen zur Gewinnermittlung 1989/1990 auch Erläuterungen zum Privatbereich 1989/1990 und zum Anlagevermögen enthielten, wird das Flurstück X nicht erwähnt. Ab dem Jahre 1990 gab er in der Anlage V zur Einkommensteuererklärung für das Flurstück X jeweils Einnahmen in Höhe von jährlich ca. 350 DM an. Mit Schreiben vom Januar 1995 übersandte der Kläger ein Inventarverzeichnis zum 30.06.1993, in welchem das Flurstück X ebenfalls nicht erwähnt war.

Das Finanzamt nahm an, das Flurstück sei zum Zeitpunkt der Veräußerung noch Betriebsvermögen gewesen. Der Kläger habe das Grundstück nicht vorher aus dem Betriebsvermögen entnommen. Es setzte für das Wirtschaftsjahr 1996/1997 einen Gewinn aus der Veräußerung des Flurstücks X in Höhe von ca. 1,3 Mio. DM an.

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.

Die Kläger sind der Auffassung, das Flurstück sei im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr Betriebsvermögen gewesen. Der Kläger habe das Flurstück X bereits am 01.10.1989 aus seinem Betriebsvermögen entnommen. Eine eindeutige Entnahmehandlung liege vor. Zwar habe der Kläger die Entnahme nicht als solche gesondert erklärt. Er habe aber die Pachteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und nicht aus Land- und Forstwirtschaft erklärt. Darüber hinaus habe er das Grundstück zum 01.07.1989 nicht in das Inventarverzeichnis aufgenommen. Überdies habe er dem Beklagen das auf den 30.06.1993 aufgestellte Grund- und Bodenverzeichnis bereits im Januar 1995 übersandt. Jedenfalls daraus ergebe sich die Entnahme des Grundstücks durch den Kläger. Er, der Kläger, habe seinen Willen zur Entnahme gegenüber dem früheren Steuerberater auch eindeutig geäußert.

Darüber hinaus habe das Finanzamt aufgrund der Erklärung, insbesondere der genauen Bezeichnung in der Anlage V, von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Verpflichtung gehabt, zu untersuchen, ob dieser Erklärung...

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