Entscheidungsstichwort (Thema)

Entnahme von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken. Einkommensteuer 1993

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Land- und Forstwirten, die den Gewinn nach § 13a EStG ermitteln, führt die Verpachtung von bisher selbst bewirtschafteten Flächen nicht zur Entnahme, so lange der Entahmewille nicht gegenüber dem Finanzamt eindeutig dokumentiert ist.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1 Sätze 2, 4

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

I.

Die Kläger sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt werden. Sie wohnen in …. Der Kläger ist als Angestellter bei der Firma … beschäftigt. Daneben bewirtschaftet er einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (LuF). Die hieraus erzielten Einkünfte werden nach § 13 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt.

Streitig ist, ob und ggf. in welchem Umfang und mit welchen steuerlichen Folgen der Kläger im Wirtschaftsjahr 1992/1993 Grundstücksflächen aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb entnommen hat. Hierzu lässt sich den Akten Folgendes entnehmen:

11.03.83

Übertragung des LuF-Betriebs von L X auf seinen Sohn F X (den Kläger) – lt. Übergabevertrag „mit Ausnahme einer Teilfläche von ca. 1000 qm aus dem Grundstück FlNr… Gemarkung A” (lt. Vermerk wurde diese Fläche nicht zurückbehalten)

01.01.84

Zurechnungsfortschreibung

27.08.92

Veräußerung einer Teilfläche (FlNr. …, 350 qm, an Gemeinde …) § 6 b-Rücklage

Zum GrundstückFlNr. … der Gemarkung A:

Gesamtfläche: 10.141 qm, zunächst insgesamt landwirtschaftliche Nutzfläche im Außenbereich – Ackerland

28.06.79

Verpachtung einer Teilfläche von 3300 qm an den Kaufmann Y (Pferdehaltungsbetrieb); Rest: 6.841 qm

01.01.90

LuF-Wohnhaus und Garten aus dem LuF-Betriebsvermögen entnommen

20.04.94

Verpachtung einer Teilfläche der FlNr. … von 6.841 qm an den Landwirt K; Zeitraum von fünf Jahren

01.09.94

Nach vorzeitiger Auflösung des Pachtvertrages mit Herrn K: Herr Y als Pächter der gesamten FlNr. …

14.11.94

Ausweisung einer Teilfläche der FlNr. … durch Änderung des Flächennutzungsplans als reines Wohngebiet

29.03.95

notarieller Vertrag über unentgeltliche Übertragung einer Teilfläche von 1.600 qm aus FlNr. … auf die Tochter B X;

„Der Vertragsgegenstand ist verpachtet.” (Tz. III Überlassungsvertrag), Schenkung zur Abfindung einer weichenden Erbin

11.08.98

Vollzug einer Abfindungsverpflichtung zugunsten der Schwester des Klägers und Überlassung der Teilfläche an die Tochter

Bisher wurde lediglich das an die Gemeinde … veräußerte Grundstück bebaut. Die beiden neu gebildeten Grundstücke der Schwester und der Tochter werden nach wie vor zusammen mit dem verbliebenen Restgrundstück des Klägers durch Herrn Y als Pferdekoppel genutzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 105 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) insbesondere auf die im Klageverfahren eingereichten Lagepläne, Vertragsunterlagen und den klägerischen Schriftsatz vom 1. März 2001 verwiesen.

Die Kläger erklärten in der ESt-Erklärung für das Streitjahr 1993, die am 27. Februar 1995 (Frühleerung) beim FA einging, die Entnahme einer Teilfläche von 6.841 qm aus der FlNr. … der Gemarkung A in das Privatvermögen. Wegen der Wertermittlung wird auf Bl. 3 ff der ESt-Akten 1993 verwiesen. Auf Nachfrage des FA, wann die fraglichen Teilflächen entnommen worden seien, teilte der Klägervertreter mit, sein Mandant habe bereits im Jahr 1979 aus dem gleichen Grundstück eine Teilfläche von 3.300 qm durch Nutzungsänderung entnommen. Die neu entnommene Fläche grenze an diese Fläche an, so dass nach dieser Entnahme das ganze Grundstück dem Privatvermögen zuzurechnen sei. Dies sei objektiv naheliegend und vernünftig. Die weitere Verpachtung habe sein Mandant auch dem Landratsamt angezeigt. Zur Ermittlung des Entnahmewerts habe er ein Gutachten erstellen lassen. Mit Vertrag vom 29. März 1995 sei zudem die Teilfläche von 1.600 qm aus der FlNr. … an die Tochter übergeben worden. Durch diese Maßnahmen habe der Kläger seinen Entnahmewillen eindeutig zum Ausdruck gebracht.

Das FA rechnete die lt. ESt-Erklärung entnommene Fläche von 6.841 qm im ESt-Bescheid für 1993 vom 1. Juni 1995 weiterhin dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen des Klägers zu. Die Steuerfestsetzung wurde nach § 165 Abs. 1 AO hinsichtlich der Einkünfte aus der nach Ansicht des FA unverändert im landwirtschaftlichen Betriebsvermögen befindlichen Teilfläche aus der FlNr. … für vorläufig erklärt, da die Dauerhaftigkeit der Verpachtung nicht abschließend beurteilt werden könne. Bezüglich der an die Tochter übergebenen Fläche sei eine Entnahme erst im Zeitpunkt der Übergabe, also im Wirtschaftsjahr 1994/95 möglich. Gegen diese Sachbehandlung wandten die Kläger sich mit dem Einspruch. Zur Begründung trugen sie vor, langfristig bestehe eine gewisse Hoffnung, dass das fragliche Grundstück zu Bauland werde. Deshalb habe der Kläger den Entnahmezeitpunkt so frühzeitig gewählt, dass eine Bebauung noch nicht realisierbar gewesen sei und das Grundstück deshalb noch einen niedrigeren...

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