rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Entstehung der KapESt bei Dividenden im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Verspätungszuschlag

 

Tenor

Der Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlages vom 29. Februar 1996 wird in Höhe von 5.000 DM ab dem 28. April 1997 bis zum rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens von der Vollziehung ausgesetzt.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlages.

Die Antragstellerin (Ast.) ist eine in der Rechtsform einer GmbH gegründet Kapitalgesellschaft, die ihr Unternehmen als Betriebsgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung führt.

Am 19. Februar 1996 stellte die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluß fest. Zugleich beschlossen sie eine „Vorabausschüttung” in Höhe von 560.000 DM. Eine dementsprechende Kapitalertragsteueranmeldung reichte die Ast. mit der Körperschaftsteuererklärung 1994 am 23. Februar 1996 beim Antragsgegner (Ag.) ein. Als Anmeldezeitraum bezeichnete die Ast. den Dezember 1994.

Mit Bescheid vom 29. Februar 1996 setzte der Ag. wegen nicht fristgerechter Abgabe der Kapitalertragsteueranmeldung einen Verspätungszuschlag von 5.000 DM fest. Den hiergegen erhobenen Einspruch, der mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung verbunden war, wies der Ag. durch Bescheid vom 24. Februar 1997 zurück, gegen den die Ast. Klage (Az.: VI 171/97) erhob. Zudem lehnte der Ag. eine Aussetzung des angefochtenen Bescheides ab.

Mit ihrem bei Gericht gestellten Antrag begehrt die Ast. die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages.

Zur Begründung trägt sie vor, die Ast. sei tatsächlich nicht in der Lage gewesen, die Kapitalertragsteueranmeldung im Januar 1995 abzugeben. Die Anmeldung beruhe auf dem Ausschüttungsbeschluß vom Februar 1996. Als Anmeldezeitraum sei der Dezember 1994 nur deshalb angegeben worden, da die ausgeschütteten Kapitalerträge bereits im Jahresabschluß des Besitzunternehmens für 1994 zu erfassen gewesen seien. Eine Ausschüttung sei trotz der buchmäßigen Erfassung erst nach der Beschlußfassung erfolgt.

Die Ast. beantragt,

den Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlages vom 29. Februar 1996 in Höhe von 5.000 DM von der Vollziehung auszusetzen.

Der Ag. beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Ag. ist der Auffassung, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestünden nicht. Gemäß § 44 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) flössen Gewinnanteile, deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen werde, den Gläubiger der Kapitalerträge an dem Tag zu, der im Beschluß als Tag der Auszahlung bestimmt werde. Dies gelte auch für eine Vorabausschüttung.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 EStG entstehe die Kapitalertragsteuer in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zuflössen. Die Steuer sei bis zum 10. des folgenden Monats abzuführen.

Entgegen des Vortrages der Ast. habe sie die Ausschüttung bereits vor dem 31. Dezember 1994 ausgezahlt. Dies ergebe sich aus folgendem:

a) Summe der Teilbeträge des vEK per 31.12.1994 ./. Vorausschüttung für 1994

496.134 DM

+ Minderung der Körperschaftsteuer (aufgrund der Ausschüttung 1994)

151.217 DM

= verfügbares Kapital per 31.12.1994:

647.351 DM

./. Kapital lt. HB per 31.12.1994 – aufgerundet auf volle DM

87.351 DM

Differenz = ausgeschütteter Betrag

560.000 DM.

Zum ausgewiesenen Handelsbilanzkapital in Höhe von 87.351 DM sei anzumerken, daß aus diesem Betrag eine Ausschüttung von 420.000 DM an die Gesellschafter (560.000 DM ./. 140.000 DM Kapitalertragsteuer) nicht möglich sei.

b) Gewinnvortrag per 31.12.1993 lt. Handelsbilanz

346.091,42 DM

./. Ausschüttung für 1994

./.

560.000,– DM

= „Gewinnvortrag” per 31.12.1994 lt. HB

./.

231.908,58 DM.

Die Möglichkeit einer rein buchmäßigen Gutschrift zugunsten der Gesellschafterkonten mit später erfolgter Auszahlung im Jahre 1996 scheide im Streitfall aus.

Nach alledem sei die Ausschüttung vor dem 31. Dezember 1994 erfolgt, so daß der Verspätungszuschlag zu Recht festgesetzt worden sei.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist begründet.

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind zu bejahen, wenn bei der summarischen Prüfung dieses Bescheides anhand des aktenkundigen Sachverhaltes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsa...

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