rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermögensminderung, Fremdvergleich bei Darlehn an Angehörige. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Körperschaftsteuer 1993

 

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid 1993 vom 27. März 1995 wird ab dem 25. Juni 1996 in voller Höhe bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der Vollziehung ausgesetzt. Soweit der Körperschaftsteuerbescheid bereits vollzogen ist, wird die Aufhebung der Vollziehung angeordnet.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Hauptsacheverfahren (VI 123/96) streitig, ob für ein dem Ehemann der Alleingesellschafterin gewährtes Darlehen im Veranlagungszeitraum 1993 die Ausschüttungsbelastung herzustellen ist.

Die Antragstellerin (Ast.) ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 15. Februar 1983 in der Rechtsform einer GmbH gegründete Kapitalgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Innenausbau und die Innenausstattung von Wohn- und Geschäftsgebäuden, die Herstellung von Mobilar jedweder Art, die Herstellung und Montage von Schankanlagen, der Groß- und Einzelhandel sowie Vertrieb von und mit Einrichtungsgegenständen jeweder Art, die Be- und Verarbeitung sowie der Handel und Vertrieb von Holzmaterialien und Kunststoffen aller Art ist.

Das voll eingezahlte Stammkapital in Höhe von 50.000 DM hält die alleinige Gesellschafterin C.B. Die Gesellschafterin wurde im Gesellschaftsvertrag vom 15. Februar 1983 zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestellt. Am selben Tag schloß die Ast. – vertreten durch ihre Geschäftsführerin – mit dem Ehemann der Geschäftsführerin, der als Arbeitnehmer bei der Ast. angestellt ist, einen Darlehensvertrag über 50.000 DM. Die Regelungen im Darlehensvertrag lauten – soweit hier von Bedeutung – wie folgt:

§ 2 Verzinsung

Eine Verzinsung erfolgt nach den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem Geldmarkt.

§ 3 Rückzahlung

Die Ausführungen hierzu sind gestrichen.

§ 4 Sicherheiten

Die Darlehensgewährung erfolgt ohne Sicherung.

§ 5 Kündigung

Dem Darlehensgeber steht ein Recht zur Kündigung nur zu, wenn die Rückzahlungsvereinbarung nicht eingehalten wird.

Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 6 Vorzeitige Kündigung

Der Darlehensnehmer ist zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens jederzeit berechtigt.

Die Ast. wies in den Bilanzen seit 1983 die Darlehensforderung an den Ehemann der Alleingesellschafterin aus. Das Darlehen entwickelte sich danach wie folgt:

Darlehensauszahlung

50.000,00 DM

Zinsen 1983 (8 %)

3.720,37 DM

Stand: 31.12.1983

53.720.37 DM

Zinsen 1984 (8 %)

4.297.63 DM

Stand: 31.12.1984

58.018,00 DM

Zinsen 1985 (8 %)

4.641,44 DM

Stand: 31.12.1985

62.659,44 DM

Zinsen 1986 (8 %)

5.012.76 DM

Stand: 31.12.1986

67.672,20 DM

Zinsen 1987 (6 %)

4.060,30 DM

Stand: 31.12.1987

71.732,50 DM

Zinsen 1988 (6 %)

4.304.00 DM

Stand: 31.12.1988

76.036,50 DM

Zinsen 1989 (6 %)

4.563,00 DM

Stand: 31.12.1989

80.599.50 DM

Zinsen 1990 (6 %)

4.835.93 DM

Stand: 31.12.1990

85.435.43 DM

Zinsen 1991 (8 %)

6.834.80 DM

Stand: 31.12.1991

92.270,23 DM

Tilgung in 1992

- 30.601.31 DM

Zinsen 1992 (8 %)

6.460.11 DM

Stand: 31.12.1992

68.129,03 DM

Tilgung in 1993

- 6.514.71 DM

Zinsen 1993 (8 %)

5.011,62 DM

Stand: 31.12.1993

66.625,94 DM

Tilgung in 1994

2.037.10 DM

Zinsen 1994 (8 %)

5.297,66 DM

Stand: 31.12.1994

69.886,50 DM

Zinsen 1995 (8 %)

5.590,92 DM

Stand: 31.12.1995

75.477.42 DM

Tilgung 08.01.1996

- 75.477,42 DM

Der Antragsgegner (Ag.) forderte erstmals mit der Anlage zum Bescheid für Körperschaftsteuer 1991 vom 17. Mai 1993 den Darlehensvertrag an. Die Ast. übersandte den Vertrag mit Schreiben vom 15. Februar 1995. Der Ag. erkannte daraufhin den Darlehensvertrag steuerlich nicht an, weil er nicht wie zwischen Fremden abgeschlossen worden sei. Mit Bescheid vom 27. März 1995 für Körperschaftsteuer 1993 und die Feststellung nach § 47 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) sowie über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges auf den 31. Dezember 1993 setzte der Ag. eine Körperschaftsteuer in Höhe von 28.553 DM fest und stellte die Erhöhung der Körperschaftsteuer nach § 27 KStG auf 28.553 DM fest. Im Abrechnungsteil wies er 7.313 DM als Schuldsaldo aus. Der gegen den Körperschaftsteuerbescheid erhobene Einspruch sowie den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) wies der Ag. zurück. Mit ihrem im Rahmen des Klageverfahrens gestellten Antrages auf AdV begehrt die Klägerin die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung in voller Höhe.

Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) sei erforderlich, daß die Kapitalgesellschaft dem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwende. An einer derartigen Vorteilszuwendung fehle es jedoch, wenn Zahlungen geleistet würden, denen ein Schuldvertrag zugrunde läge. Eine Kreditgewährung – wie sie im Streitfall anzuerkennen sei – zeichne sich dadurch aus, daß auf selten des Darlehensnehmers eine ernsthafte Darlehensrückza...

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