rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gehaltsteile als Darlehen grds. unüblich. Verstoß gegen § 181 BGB. Bemessung von Gehalt und Tantieme nach vorhergehender unzulässiger Tantiemeregelung. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Körperschaftsteuer 1991 bis 1993. Solidaritätszuschlag 1991 und 1992. ges. Feststellung des Einkommens und der Tarifbelastung gem. § 47 Abs. 2 KStG 1991 bis 1993. Gewerbesteuermeßbetrag 1991 bis 1993

 

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über Aussetzung der Vollziehung der Bescheide zur Körperschaftsteuer 1991 bis 1993 nebst Solidaritätszuschlag für 1991 und 1992 sowie Zinsen und Gewerbesteuermeßbeträge 1991 bis 1993.

Die Antragstellerin (Ast.) ist eine durch Gesellschaftsvertrag vom 21. März 1985 gegründete GmbH, deren Unternehmensgegenstand der An- und Verkauf sowie die Vermittlung von Kraftfahrzeugen aller Art ist. Das Stammkapital in Höhe von 50.000 DM übernahm der alleinige Gesellschafter S., der zugleich zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt wurde. Eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB enthält der Gesellschaftsvertrag nicht. Der Geschäftsführer war neben einer Aushilfskraft der einzige Arbeitnehmer der Ast.

In den Jahresabschlüssen zum 31. Dezember 1991 bis zum 31. Dezember 1993 erfaßte die Ast. folgende Löhne und Gehälter sowie Tantiemen:

1991

1992

1993

DM

DM

DM

Löhne und Gehälter lt. G+V

129.641

107.846

98.883

lt. Erläuterung zur G+V: Gehalt 61.000

65.000

67.500

Tantieme

58.000

30.000

20.000

Aushilfslöhne

7.929

10.134

8.671

Direktversicherung

2.712

2.712

2.712

Rückstellungen it. Bilanz

58.000

30.000

20.000

(gemäß Erläuterungen zur Bilanz Tantiemen)

Jahresüberschuß vor Steuern

16.022

5.879

9.343

Auf Anfrage des Finanzamtes erklärte die Ast. mit Schreiben vom 29. November 1996, daß die Tantiemen für 1991 16.000 DM, für 1992 und 1993 je 5.000 DM betrugen und es sich bei den Differenzbeträgen um Teile des Festgehaltes handele, die vom Geschäftsführer der Ast. als Darlehen gewährt worden seien. Das Finanzamt folgte der Argumentation der Ast. nicht und behandelte die als Tantiemen ausgewiesenen Beträge in Höhe von 35.794 DM für 1991, 19.237 DM für 1992 und 11.197 DM für 1993 als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Die Ausschüttungsbelastung stellte das Finanzamt jeweils im Folgejahr her, da die als Tantieme bezeichneten Beträge jeweils im Folgejahr ausgezahlt wurden. Gegen die entsprechend geänderten Bescheide legte die Ast. Einspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt ab.

Mit ihrem bei Gericht gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung begehrt die Ast. die Aussetzung der auf den streitigen vGA entfallenden Steuern. Zur Begründung trägt sie vor, die Ast. habe mit ihrem Geschäftsführer jeweils für die Jahre 1991 bis 1993 Gehaltsvereinbarungen geschlossen, wonach das Gehalt teilweise ausgezahlt und teilweise als Darlehen der Ast. zur Verfügung gestellt worden sei. Daneben habe man eine Tantiemevereinbarung geschlossen. Nach diesen Vereinbarungen betrage die Tantieme 16.000 DM für 1991 und jeweils 5.000 DM für die Jahre 1992 und 1993. Der Darlehensanteil sei im Zuge der Jahresabschlußarbeiten in einer Summe mit der Tantieme den Rückstellungen zugeführt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die Darlehensbeträge auch der Lohnversteuerung unterworfen worden. Die vom Antragsgegner (Ag.) angeführten Indizien, die belegen sollten, daß die Vereinbarungen erst nach Ablauf der Jahre erstellt worden seien, sind unberechtigt. Wegen der Erläuterungen hierzu wird auf den Schriftsatz der Ast. vom 13. Oktober 1997 (Bl. 2 f der Finanzgerichtsakte) Bezug genommen.

Die Ast. beantragt,

die Vollziehung der angefochtenen Bescheide in Höhe von 15.709 DM Körperschaftsteuer, 589,09 DM Solidaritätszuschlag, 4.669 DM Zinsen, 5.459 DM Gewerbesteuer jeweils für 1991, 2.205 DM Körperschaftsteuer, 82,69 DM Solidaritätszuschlag, 863 DM Zinsen, 3.111 DM Gewerbesteuer jeweils 1992, 14.541 DM Körperschaftsteuer, 640 DM Zinsen, 6.115 DM Gewerbesteuer jeweils 1993 auszusetzen.

Der Ag. beantragt,

den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen.

Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid vom 15. September 1997 zur Aussetzungssache. Ergänzend trägt er vor, die Ast. verkenne insbesondere bei ihren Ausführungen zum Indiz 2, daß die Höhe einer gewinnabhängigen Tantieme erst nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres feststehe. Wenn also die Verschlechterung gegenüber der Tantiemevereinbarung vom 1. Mai 1985 durch höhere Bezüge in Form von Gehaltsanteilen, die der GmbH als Darlehen zur Verfügung zu stellen seien, kompensiert werden sollte und die Summe von Tantieme und der Darlehensanteil genau dem Betrag entspreche, der sich als Tantieme nach der Vereinbarung ergebe, so kann eine solche Vereinbarung erst nach Kenntnis des im Wirtschaftsjahr erzielten Gewinns, also keinesfalls vor Beginn...

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