rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kfz-Gestellung für private Fahrten - ausnahmsweise kein geldwerter Vorteil

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Grundsätzlich liegt in der Gestellung eines Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für private Fahrten ein geldwerter Vorteil.
  2. Diese Regel gilt nicht ausnahmslos. Verfolgt ein Landkreis mit der Kfz-Gestellung für einen Technischen Einsatzleiter bei größeren Unfällen allein das Ziel, dass die örtliche Einsatzleitung bei einer Alarmierung schnellstmöglich am Einsatzort eintreffen kann, und macht die äußere Erscheinung des Einsatzfahrzeuges die Verwendung bei privaten Fahrten eher lästig als angenehm, so ist ein geldwerter Vorteil zu verneinen.
 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2002

 

Tatbestand

Der Kläger ist hauptberuflich als Lehrrettungsassistent beim Deutschen Roten Kreuz nicht selbstständig beschäftigt.

Ferner ist er u.a. ehrenamtlich als Technischer Einsatzleiter im Rahmen der vom Landkreis X eingerichteten „örtlichen Einsatzleitung” tätig. Die Einrichtung der örtlichen Einsatzleitungen als Führungsgruppe beruht auf dem Niedersächsischen Rettungsdienstgesetz. Die örtliche Einsatzleitung kommt zum Einsatz insbesondere bei größeren Unfällen mit zahlreichen Verletzten. Die örtliche Einsatzleitung besteht aus einem leitenden Notarzt und einem technischen Einsatzleiter. Dem technischen Einsatzleiter steht ein Sonderfahrzeug mit Blaulicht, Martinshorn, Sprech- und Mobilfunk zur Verfügung, mit dem er bei einer Alarmierung den leitenden Notarzt abholt und mit ihm gemeinsam zur Einsatzstelle fährt. Der Kläger teilte sich die jeweils eine Woche dauernde Rufbereitschaft für diesen Dienst im Streitjahr mit 8 Kollegen; das heißt, dass er im Jahr 2002 alle 8 Wochen eine Woche durchgehend Rufbereitschaft hatte. Während dieser Bereitschaftswoche musste der Kläger das Sonderfahrzeug auf Anordnung des Landkreises ständig bei sich führen, um Verzögerungen bei der Alarmierung zu vermeiden. Deshalb musste der Kläger, wenn er sich nicht zu Hause aufhielt, das Fahrzeug zu jedem beruflichen oder privaten Ziel mitnehmen. Der Kläger erhielt im Streitjahr für diese ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung von € 1.023,60, die der Beklagte als Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 18 Einkommensteuergesetz – EStG –) behandelte. Der Kläger benutzte im Streitjahr während seiner Bereitschaftswochen als technischer Einsatzleiter das ihm zur Verfügung gestellte Einsatzfahrzeug auf einer Gesamtstrecke von 1.378 Kilometern auf Fahrten, deren Anlass privater Natur war.

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger für diese Privatfahrten mit dem Einsatzfahrzeug ein geldwerter Vorteil als steuerliche Einnahme zuzurechnen ist.

Der Beklagte vertrat im Steuerfestsetzungsverfahren die Auffassung, dass jedwede private Nutzung des Einsatzfahrzeugs als geldwerter Vorteil steuerlich zu erfassen sei. Allenfalls die Fahrten zu der Dienststelle könnten dabei außer Betracht bleiben. Da der Kläger hierzu keine Angaben gemacht habe, seien die Privatfahrten in voller Höhe mit einem Pauschsatz von 0,52 DM pro Kilometer steuerlich als Einnahme zu erfassen. Im Einkommensteuerbescheid vom 25.09.2003 erfasste der Beklagte einen geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung des Einsatzwagens in Höhe von € 356,40 als Einnahmen bei den Einkünften des Klägers aus nicht selbstständiger Arbeit.

Die Kläger machten im Einspruchsverfahren geltend, die Nutzung des Einsatzwagens auch zu privaten Fahrten sei durch die Dienstordnung des Landkreises zwingend vorgeschrieben. Außerdem lägen alle Vorteile, die sich im Allgemeinen aus einer privaten Nutzung eines Einsatzwagens ergeben würden, im Streitfall nicht vor. Das Einsatzfahrzeug sei angefüllt mit dienstlicher Ausrüstung. Es stehe praktisch kein Kofferraum zur Verfügung. Ständig müsse der Funkverkehr abgehört werden. Das Fahrzeug sei auffällig; man könne sich als Privatperson nicht „normal” bewegen. Es bestünden Parkprobleme, weil das Fahrzeug wegen der Ausrüstung und ihres Wertes nicht überall abgestellt werden könne. Das Fahrzeug stünde nur alle acht Wochen für eine Woche zur Verfügung, sei also nicht wie ein normaler Dienstwagen ständig auch für private Zwecke nutzbar.

Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

Im Klageverfahren wiederholen die Kläger ihre Einwendungen gegen die angefochtene Steuerfestsetzung. Der angesichts der Nachteile, die mit der verpflichtenden Nutzung des Einsatzfahrzeugs verbunden seien, eigentlich zu vernachlässigende Vorteil liege allein in den bei den privaten Fahrten mit dem Einsatzfahrzeug erzielten Benzinersparnis von rund 66 €.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 08.06.2004, das Schreiben des Landkreises X vom 16.11.2000 (Bl. 14 der Einspruchsakte des Beklagten) und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Der Senat hat den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO – mit Beschluss vom 04.07.2007 ...

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