Entscheidungsstichwort (Thema)

Autobahnraststättenbetreiber: Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen für kostenlose Verpflegung von Busfahrern

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Aufwendungen für die Bewirtung von Busfahrern sind grds. BA, da sie durch den Betrieb des Kl. veranlasst sind. Denn durch die kostenlose Verpflegung der Busfahrer sollen diese dazu motiviert werden, die Autobahnraststätte anzusteuern, damit die Busfahrgäste dort entgeltlich Speisen gegen Verzehr erwerben.
  2. Die Aufwendungen sind indes nur beschränkt abziehbar, da das „Abladen” von Businsassen in der Autobahnraststätte keine Gegenleistung des Busfahrers für seine Verpflegung darstellt.
  3. Die unentgeltliche Bewirtung des Busfahrers ist nicht Gegenstand der mit Gewinnabsicht ausgeübten Tätigkeit des Raststättenbetreibers.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, S. 2

 

Streitjahr(e)

2003

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.04.2018; Aktenzeichen X R 24/17)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Kürzung des Betriebsausgabenabzugs von Aufwendungen für die kostenlose Verpflegung von Busfahrern durch den Kläger.

Der Kläger betreibt diverse Autobahnraststätten.

Busfahrer, die diese Raststätten mit einem mit potentiellen Kunden gefüllten Bus ansteuern, werden dort von dem Kläger kostenlos bewirtet. Die kostenlose Bewirtung können die Busfahrer auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie die Raststätte privat ohne Bus aufsuchen. Letzteres wurde im Streitjahr allerdings nicht genutzt. Die Busfahrer erhielten von dem Kläger eine Kundenkarte, die ihnen als Anreiz dienen sollte, die Raststätten des Klägers anzufahren. Eine Verpflichtung hierzu bestand jedoch nicht.

Im Laufe einer Betriebsprüfung im Unternehmen des Klägers kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die - ordnungsgemäß nach § 4 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgezeichneten - Aufwendungen i.H.v. 15.995 € als Bewirtungskosten i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG zu qualifizieren und deshalb um 20%, d.h. um 3.199 €, zu kürzen seien.

Die Kürzung des Betriebsausgabenabzugs wurde von dem beklagten Finanzamt u.a. in dem geänderten Gewerbesteuermessbescheid für 2003 vom 18. September 2014 berücksichtigt.

Hiergegen richtet sich der Kläger nach erfolglosem Vorverfahren mit seiner Klage.

Er ist der Auffassung, die Abgabe der Speisen und Getränke an die Busfahrer falle nicht unter das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Vielmehr sei die Rückausnahme des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG anwendbar. Die Bewirtung der Busfahrer sei unmittelbarer Gegenstand seiner mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung und weise einen konkreten Zusammenhang zu seiner betrieblichen Tätigkeit als Gastwirt auf. Die Bewirtung finde im Rahmen seines regulären Geschäftsbetriebs und den entsprechenden Öffnungszeiten statt, in denen den übrigen Gästen - insbesondere den Busreisenden - die Mahlzeiten gegen Entgelt veräußert würden. Die Bewirtung sei insbesondere nicht Teil einer - vom regulären Geschäftsbetrieb zeitlich und/oder räumlich zu separierenden - Veranstaltung, in deren Rahmen den Gästen unentgeltlich Speisen gereicht würden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid für 2003 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 18. September 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. August 2015 dahingehend zu ändern, dass der Gewerbeertrag um 3.199 € gemindert wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, der Betrieb eines gastronomischen Betriebs alleine reiche nicht aus, um den Kläger von vorneherein aus dem Tatbestand des Abzugsverbotes auszuschließen. Die Rückausnahme knüpfe nicht personenbezogen an eine entsprechende betriebliche oder berufliche Hauptbetätigung an, sondern setze einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den konkret dargereichten Speisen und Getränken und dem Verkauf genau dieser Produkte voraus (wie etwa bei einer Warenverkostung). Die Rückausnahme trage dem Gedanken Rechnung, dass die Abzugsbeschränkung für Bewirtungsaufwendungen nicht als gerechtfertigt angesehen würde, wenn die Bewirtung unmittelbar Gegenstand der erwerbsbezogenen Tätigkeit sei. Bewirtungsaufwendungen im gastronomischen Bereich seien danach nur dann vollständig zu berücksichtigen, wenn sie entweder anlässlich einer Bewirtung von zahlenden Gästen oder durch Präsentation bestimmter Speisen zu Werbezwecken anfielen. Bei der kostenlosen Bewirtung der Busfahrer sei das aber nicht der Fall, denn hier würden nicht Personen bewirtet, die üblicherweise gegen Entgelt zu Gast seien, sondern solche, die gerade üblicherweise nicht gegen Entgelt in den Betrieben des Klägers verzehrten.

 

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das beklagte Finanzamt hat die Aufwendungen für die kostenlose Bewirtung der Busfahrer durch den Kläger zu Recht nur gekürzt als Betriebsausgaben berücksichtigt. Die Aufwendungen sind zwar dem Grunde nach Betriebsausgaben, sie stellen jedoch Bewirtungsaufwendungen i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG dar und fallen nicht unter die Rückausnahme des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG.

1. Bei den Aufwendungen fü...

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