Entscheidungsstichwort (Thema)

Abziehbarkeit eines behaupteten Erstattungsanspruchs des überlebenden Ehegatten gegen den verstorbenen anderen Ehegatten wegen gezahlter Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit nur bei Nachweis einer nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen bestehenden Erblasserschuld

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Als Nachlassverbindlichkeit ist eine Verpflichtung des Erblassers nur dann abzugsfähig, wenn die entsprechende Schuld nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen bestanden hat.
  2. Darüber hinaus muss die entsprechende Schuld auch den Erben wirtschaftlich belasten.
  3. Ein behaupteter Erstattungsanspruch des überlebenden Ehegatten gegen den verstorbenen anderen Ehegatten wegen gezahlter Einkommensteuer ist als Nachlassverbindlichkeit nur dann zu berücksichtigen, wenn eine Erblasserschuld nachgewiesen wird, die nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen besteht.
 

Normenkette

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.01.2003; Aktenzeichen II R 23/01)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten diejenigen anteiligen Steuerschulden beim überlebenden Ehegatten als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind, die der überlebende Ehegatte und Erbe des verstorbenen Ehegatten für diesen gezahlt hat.

Der Kläger ist der Ehemann und testamentarische Erbe seiner am 11. August 1987 verstorbenen Ehefrau … – im Folgenden: Erblasserin -. Der Kläger hatte mit der Erblasserin durch Ehevertrag vom 19. Juni 1958 Gütertrennung vereinbart. Die Erblasserin hatte bis zu ihrem Tode u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Rechtsanwältin erzielt. Der Kläger und die Erblasserin waren jeweils zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden. Mit Abgabe der Erbschaftsteuererklärung vom 20. Dezember 1988 beantragte der Kläger, von ihm geleistete Steuerzahlungen für die Erblasserin in Höhe von … DM vom Nachlass abzuziehen. Zur Begründung verwies er darauf, dass er in den Jahren 1978 bis 1986 die gesamte Einkommen- und Kirchensteuer für sich und die Erblasserin gezahlt habe. Da die Erblasserin durchschnittlich ein Einkommen von 40 v.H. seines eigenen Einkommens gehabt habe, habe ihm ein Erstattungsanspruch gegen die Erblasserin in Höhe von 40 v.H. der geleisteten Steuerzahlungen zugestanden. Mit den ersparten Steuern habe die Erblasserin Vermögen angesammelt, welches in der Erbschaftsteuererklärung erfasst sei und der Steuerpflicht unterliege.

Das beklagte Finanzamt – FA – setzte die Erbschaftsteuer mit Bescheid vom 24. November 1992 auf … DM fest und ließ die vom Kläger bzgl. der von ihm gezahlten Steuer geltend gemachten Nachlassverbindlichkeiten unberücksichtigt. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens ermittelte der Kläger die von ihm veranlagten Steuern auf der Grundlage einer Berechnung des FA für die Jahre 1980 bis 1986, für die Jahre 1978 bis 1986 mit insgesamt … DM. Durch gemäß § 172 AO geänderten Erbschaftsteuerbescheid vom 17. April 1997 ermäßigte das FA die Erbschaftsteuer auf … DM. Den Einspruch wies das FA durch Bescheid vom 6. Mai 1997 als unbegründet zurück. Zur Begründung war ausgeführt, dass es bzgl. des hier behaupteten Rückzahlungsanspruchs des Klägers an einer nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen wirksam begründeten Verbindlichkeit fehle. Der Kläger und die Erblasserin hätten, obgleich sie beide als Rechtsanwälte in juristischen Angelegenheiten erfahren gewesen seien, auf eine schriftliche Niederlegung ihrer Ausgleichsansprüche verzichtet. Eine hier lediglich mündlich vereinbarte – zinslose – Darlehensgewährung auf unbestimmte Zeit erfülle nicht die zur steuerlichen Anerkennung notwendigen Anforderungen. Auch sei nicht erkennbar, inwieweit die Erblasserin selbst Leistungen zu Gunsten des Klägers erbracht habe, die ihrerseits zu anrechenbaren Ausgleichsansprüchen hätten führen können.

Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung der Kläger vorträgt: Er habe die hier fraglichen anteiligen Steuerschulden der Erblasserin aus eigenem Vermögen gezahlt. Insoweit habe seinerseits keine Schenkungsabsicht bestanden; vielmehr sei die Rückforderung dieser Beträge ausdrücklich offen geblieben. Nach unter Juristen selbstverständlicher Auslegung habe für ihn ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber der Erblasserin bestanden, den er allerdings zu deren Lebzeiten nicht geltend gemacht habe. Zumindest sei im Streitfall die Anwendung des § 27 ErbStG veranlasst.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Einspruchsbescheids vom 6. Mai 1997 den Erbschaftsteuerbescheid vom 27. November 1992 in der Fassung vom 17. April 1997 in der Weise zu ändern, dass die Erbschaftsteuer auf … DM herabgesetzt wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es tritt dem Klagevorbringen entgegen.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und auf die beim FA geführte Erbschaftsteuerakte (St.-Nr. …) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Gemäß § 10 Abs. 5...

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