rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991 und 1992

 

Leitsatz (redaktionell)

Grundstückstauschgeschäfte außerhalb der gesetzlichen Umlegungsverfahren sind nach allgemeinen Tauschgrundsätzen zu behandeln.

 

Tenor

Unter Abänderung der Einkommensteuerbescheide 1991 und 1992 vom 28. Oktober 1996 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 23. Juli 1997 wird die Einkommensteuer 1991 auf 18.636 DM und die Einkommensteuer 1992 auf 7.896 DM herabgesetzt.

Der Beklagte trägt die Kosten.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistungoder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten ab wenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Entnahmegewinn in Höhe von 51.863 DM bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft im Wirtschaftsjahr vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1992. Die Klägerin ist Land- und Forstwirtin. Sie ist Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes. Im oben genannten Wirtschaftsjahr hatte dieser den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. Ab dem 1. Juli 1992 erfolgte die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG.

Am 30. Dezember 1991 schlossen der verstorbene Ehemann der Klägerin und die Stadt einen Grundstückskaufvertrag, in dem sie folgendes vereinbarten:

㤠1

… verkauft der Veräußerer (nachfolgend Klägerin genannt) das Eigentum an dem Flurstück 21/4 der Flur 27 der Gemarkung zur Größe von 66.512 qm an die Stadt mit allen seinen gesetzlichen Bestandteilen.

Die Stadt … erwirbt das Grundstück, um dieses nach Aufstellung eines Bebauungsplanes und nach Vermessung als Baugrundstücke weiterzuveräußern.

§ 2

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Klägerin aus dem verkauften Flurstück 21/4 zwei Baugrundstücke zur Größe von je 800 qm nach ihrer freien Auswahl zustehen sollen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das durch diesen Vertrag verkaufte Flurstück zunächst insgesamt an die Stadt … aufgelassen und umgeschrieben wird.

Das Eigentum an diesen beiden Baugrundstücken wird nach Vorlage der Vermessungsunterlagen durch besonderen Vertrag von der Stadt … auf die Klägerin übertragen. Eine entsprechende Verpflichtung zur Übertragung übernimmt die Stadt … hiermitgegenüber der Klägerin.

Eine Bezahlung durch die Klägerin für die Übertragung der beiden Baugrundstücke erfolgt nicht.

§ 3

Die Besitzübertragung erfolgt am 2. Januar 1992.

Mit dem gleichen Tage gehen alle öffentlichen Rechte und Pflichten, privaten Nutzen und Lasten, auf die Erwerberin (Stadt

) über.

§ 4

Der Kaufpreis beträgt 38 DM/qm, wobei zunächst von einer Größe von 64.912 qm (Gesamtfläche abzüglich der der Klägerin verbleibenden Baugrundstücke) ausgegangen wird.

…”

Mit Vertrag vom 23. November 1993 und Übergang von Nutzen und Lasten am gleichen Tag erfolgte die Rückübertragung von zwei Baugrundstücken aus dem ursprünglichen Flurstück von der Stadt … an die Klägerin. Die beiden Baugrundstücke hatten eine Gesamtgröße von 1.673 qm. Die Klägerin hatte danach 2.774 DM (73 qm mal 38 DM) an die Stadt … zurückzuzahlen.

Die Klägerin bildete in Höhe des aufgrund der Veräußerung entstandenen Gewinns eine Rücklage gemäß § 6 c i.V.m. § 6 b Abs. 1 Satz 1, Satz 3 EStG. Diese Rücklage übertrug sie zum größten Teil auf ihren neben dem landwirtschaftlichen Betrieb bestehenden Gewerbebetrieb.

Die Rücklage errechnete die Klägerin wie folgt:

Einnahmen aus Verkauf

2.466.656 DM

./. Buchwert des gesamten Flurstücks 21/4

465.584 DM

Rücklage gemäß § 6 b EStG

2.001.072 DM

Nach einer steuerlichen Betriebsprüfung behandelte der Beklagte die Rückübertragung der Fläche von 1.673 qm als steuerpflichtige Entnahme zum Zeitpunkt des Verkaufs des Flurstücks 21/4. Den daraufhin zu versteuernden Betrag errechnete der Beklagte wie folgt:

Teilwert zum Zeitpunkt der Entnahme 1.673 qm mal 38 DM =

63.574 DM

abzüglich Buchwert der entsprechenden Fläche:

11.711 DM

zu versteuern

51.863 DM.

Die Rücklage gemäß § 6 c i.V.m. § 6 b Abs. 1 und 3 EStG wurde entsprechend um 11.711 DM auf 2.012.783 DM erhöht.

Gegen die entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheide richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage.

Die Klägerin trägt vor, auch die streitige Fläche von 1.673 qm sei Gegenstand des Grundstückskaufvertrages gewesen und als solche an die Stadt … veräußert worden. Daher sei die gewinnmindernde Rücklage zu Recht gebildet worden. Sie sei – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht wirtschaftlicher Eigentümer dieser Fläche geblieben. Sie habe sich lediglich nach § 2 des Grundstückskaufvertrages das Recht vorbehalten, aus der verkauften Fläche zwei Baugrundstücke zu erwerben. Eine genaue Bestimmung dieser Flächen sei vorher nicht vereinbart worden. Da auch keine grundbuchmäßige Absicherung zu ihren Gunsten erfolgt sei, wäre es der Stadt theoretisch möglich gewesen, die gesamte Fläche an andere Bauwillige zu veräußern.Insofern habe bei ihr keine dinglich gesicherte Rechtsposition vo...

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