Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken bei Teilvermietung an Arbeitgeber

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, bei denen die ESt durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben wird.
  2. Zu der Frage, wann ein Vorteil für eine Beschäftigung gewährt wird.
  3. Wird eine Wohnung zum Teil als Heimarbeitsplatz an den ArbG fremdvermietet, zum Teil aber zu eigenen Wohnzwecken genutzt, sind gebäudebezogene Aufwendungen nur insoweit als WK abziehbar, als sie auf den vermieteten Heimarbeitsplatz entfallen. Mitvermietete Gemeinschaftsflächen sind nicht - auch nicht anteilig - einzubeziehen.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1-2, §§ 19, 21, 38, 38a

 

Streitjahr(e)

2007

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.12.2011; Aktenzeichen IX B 131/11)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für eine in der Privatwohnung des Arbeitnehmers gelegene häusliche Arbeitsstätte und die Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen sind.

Der Kläger ist Arbeitnehmer der X Steuerberatungs-GmbH. Im Jahr 2007 schloss er als Ergänzung zu seinem Arbeitsvertrag eine Betriebsvereinbarung Telearbeit ab. Nach der Vereinbarung führt der Arbeitgeber die alternierende Telearbeit als Pilotprojekt ein. Im Rahmen der Telearbeit werden die bisher im Betrieb zu erbringenden Arbeitsleistungen des Mitarbeiters teilweise in den häuslichen Bereich verlagert und sind dort zu erbringen (§ 2 der Betriebsvereinbarung). Der betriebliche Arbeitsplatz des Mitarbeiters wird weiterhin beibehalten (§ 6 der Betriebsvereinbarung). Eine Mehrfachnutzung (Desk-Sharing) ist nicht ausgeschlossen. Die Teilnahme an dem Projekt ist freiwillig. Aus einer Ablehnung dürfen dem Mitarbeiter keine Nachteile entstehen (§ 3 der Betriebsvereinbarung).

Zur Durchführung der Betriebsvereinbarung wurde am 20.04.2007 ein Heimbüro-Mietvertrag zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber geschlossen. Gegenstand des Mietvertrages ist das bisher vom Kläger als Arbeitszimmer genutzte Zimmer, dessen Aufwendungen bisher vom Kläger bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht wurden. Der Kläger vereinbarte mit seinem Arbeitgeber einen Mietzins für die Nutzung des Arbeitszimmers in Höhe von 200 €. Mit der Zahlung des Mietzinses sind alle laufenden Kosten der Mietsache abgegolten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 20.04.2007 (ESt-Akte) Bezug genommen.

In der Einkommensteuererklärung 2007 erklärte der Kläger die Mietzahlungen seines Arbeitgebers als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Zugleich begehrte er den Abzug von 29,99 % der geltend gemachten Werbungskosten, insgesamt 3.750 €. Bei Ermittlung des Anteils der abzugsfähigen Werbungskosten bezog der Kläger neben der Fläche des Arbeitszimmers die Hälfte der Wohnfläche der Küche, des Flurs und des Bads mit ein. Der Beklagte versagte im Einkommensteuerbescheid vom 23.10.2008 die Berücksichtigung des Werbungskostenüberschusses wegen fehlendem betrieblichen Interesses. Der Mietzins wurde nicht als Arbeitslohn erfasst.

Im Einspruchsverfahren begehrte der Kläger für den Fall der Nichtberücksichtigung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung den Ansatz einer Steuerbegünstigung für geringfügige Beschäftigung in Höhe von 171,08 €, für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 137,79 € und für Handwerkerleistungen in Höhe von 317 €. Zudem begehrte er den Abzug von Spenden für kirchliche Zwecke im Rahmen von Gottesdienstbesuchen. Der Beklagte teilte dem Kläger mit, dass eine Berücksichtigung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ausscheide, zugleich aber die Mietzinszahlungen als Arbeitslohn zu erfassen seien. Der Spendenabzug komme mangels Spendenbescheinigung nicht in Betracht. Mit Einspruchsentscheidung vom 22.04.2010 erhöhte der Beklagte die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um den Mietzins in Höhe von 1.600 € sowie die Steuerermäßigung um 18 €. Im Übrigen wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger zunächst die Berücksichtigung der erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Einkünfte seien zu berücksichtigen, da der Heimarbeitsplatz aus überwiegendem betrieblichem Interesse eingerichtet worden sei. Dies ergebe sich aus den abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen.

Nach Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers erkannte der Beklagte das betriebliche Interesse an der Anmietung des Heimarbeitsplatzes an, so dass die Beteiligten sich lediglich über die Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen auseinandersetzten. Hierzu trägt der Kläger im Wesentlichen vor, nach der Rechtsprechung des BFH sei es zulässig, dass bei betrieblicher bzw. beruflicher Nutzung eines Teils der Wohnung neben der privaten Nutzung auch die Gemeinflächen hinsichtlich ihrer Nutzung aufzuteilen seien. Nach der vertraglichen Regelung könne der Mieter auch über die Gemeinflächen verfügen, so dass sie ...

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