Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Werbungskostenabzug für Umbau eines erst im Folgejahr tatsächlich als häuslicher Telearbeitsplatz genutzten Raumes. Einkommensteuer 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aufwendungen eines angestellten Versicherungsmathematikers für die Einrichtung eines erstmals im Folgejahr mit Einverständnis des Arbeitgebers an drei Wochentagen genutzten häuslichen Telearbeitsplatzes sind keine (vorab entstandenen) Werbungskosten.

2. Der Telearbeitsplatz stellt in diesem Fall im Folgejahr nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar, wenn der Steuerpflichtige wöchentlich an zwei Tagen an seinem Arbeitsplatz im Büro des Arbeitgebers und an drei Tagen an seinem häuslichen Telearbeitsplatz arbeitet (quantitativ-qualitative Auslegung des Tätigkeitsmittelpunkts).

 

Normenkette

EStG 1996 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 5, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Sätze 2-3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.05.2006; Aktenzeichen VI R 21/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Einrichtung eines häuslichen Telearbeitsplatzes angefallen sind, als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

I.

Der Kläger (Kl) ist verheiratet und wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er ist als Versicherungsmathematiker bei der Firma … angestellt. In der ESt-Erklärung für 1998 machte er insgesamt 25.244,32 DM Aufwendungen, die anlässlich von Baumaßnahmen in einem Raum seines Hauses, den er ab Februar 1999 als Arbeitszimmer nutzte, angefallen waren, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Wegen der Zusammensetzung der Aufwendungen im Einzelnen wird auf die Beilage zur ESt-Erklärung Bezug genommen. Zugleich legte er ein Rundschreiben seiner Arbeitgeberin an alle Mitarbeiter vom 29.5.1998 über die Einrichtung von Telearbeit vor. Danach konnte die Einrichtung von Telearbeitsplätzen ab Oktober 1998 beantragt werden; grundsätzlich sollten sich dabei die häuslichen und die im Büro zu verbringenden Arbeitstage nach den dort vorgeschlagenen Modellen richten. Die Einrichtung der Telearbeitsplätze war an die Reduzierung von Büroflächen und Schreibtischen gekoppelt.

Bei Durchführung der Veranlagung erkannte das Finanzamt (FA) die Aufwendungen nicht als Werbungskosten unter Hinweis auf § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG an; es komme auf die tatsächliche Nutzung des Arbeitszimmers im Streitjahr und nicht auf eine geplante Nutzung als Telearbeitsplatz in der Zukunft an. Im Streitjahr habe jedenfalls ganzjährig ein Arbeitsplatz bei der Arbeitgeberin dem Kl zur Verfügung gestanden. Dementsprechend setzte es mit ESt-Bescheid 1998 vom 12.5.2000 die ESt auf 491.545 DM fest.

Zur Begründung des Einspruchs ließ der Kl vortragen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Aufwendungen um vorweggenommene Werbungskosten für die Einrichtung eines Heimarbeitsplatzes handele. Es sei für die Anerkennung dieser Aufwendungen deshalb nicht erforderlich, dass im Antragsjahr hieraus Einnahmen zugeflossen seien. Ursprünglich sei zwar geplant gewesen, den Telearbeitsplatz ab September 1998 zu nutzen, aus betriebsinternen Gründen habe sich jedoch eine Verzögerung ergeben. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG treffe in diesem Fall nicht zu. Nachdem der Kl auf Anforderung nicht die mit seiner Arbeitgeberin getroffenen Vereinbarungen vorgelegt und auch nicht dargelegt hatte, welche Arbeiten im Arbeitszimmer bzw. im Büro durchgeführt wurden, sowie keine Bestätigung nachgereicht hatte, dass ihm während der Heimarbeitstage kein Büroarbeitsplatz zur Verfügung stand, erging eine ablehnende Einspruchsentscheidung (EE) vom 23.5.2001. Zur Begründung führt das FA im Wesentlichen aus:

Da der Kl für die Aufwendungen keinen ausreichend klaren Zusammenhang mit der behaupteten künftigen Nutzung des Arbeitszimmers als Heimarbeitsplatz nachgewiesen habe, seien diese nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Auch vorab entstandene Werbungskosten seien jedoch nur im Rahmen der §§ 9 Abs. 5 i. V. m. 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG zu berücksichtigen. Danach komme ein Abzug des Gesamtaufwandes nur in Betracht, wenn das Arbeitszimmer bei der Nutzung als Telearbeitsplatz den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstelle. Im Streitfall ließen sich keine objektiven Umstände hierfür feststellen, dass die Renovierung des Arbeitszimmers nahezu ausschließlich mit der beabsichtigten Telearbeit im Zusammenhang gestanden habe. Der Kl habe nämlich nicht nachgewiesen, dass ihm bereits im Zeitpunkt der Durchführung der Renovierungsarbeiten ein Telearbeitsplatz in Aussicht gestellt worden sei; weder habe er den Zeitpunkt seiner Antragstellung belegt noch die Zusage seiner Arbeitgeberin vorgelegt.

Mit der fristgerecht eingelegten Klage will der Kl weiterhin die Berücksichtigung sämtlicher für die Einrichtung des Telearbeitsplatzes angefallenen Aufwendungen als Werbungskosten erreichen. Die Einrichtung sei ber...

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