vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung sofort abziehbarer Betriebsausgaben – nachträgliche Anschaffungskosten für Grund und Boden (hier: verkehrstechnische Anbindung eines Grundstücks)

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Begriff der Anschaffungskosten gemäß § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB.
  2. Der handelsrechtliche Begriff der AK ist auch der steuerbilanziellen Beurteilung zu Grunde zu legen.
  3. Der Begriff der AK ist grds. umfassend und beinhaltet die mit dem Anschaffungsvorgang verbundenen Kosten.
  4. Bei der Frage der AK kommt es auf einen bloßen kausalen/zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung nicht an, entscheidend ist mehr die Zweckbestimmung der Aufwendungen. Dieser muss auf die beabsichtigte Funktion und Eigenschaft des angeschafften WG als Teil des BV gerichtet sein.
  5. Daher zählen Aufwendungen, die anfallen, damit der Bebauungsplan entsprechend den Vorstellungen der Klägerin geändert wurde und eine Baugenehmigung erteilt werden kann, rechnen zu den AK.
 

Normenkette

HGB § 255; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 4

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 10.03.2015; Aktenzeichen IV B 22/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob von der Klägerin geleistete Aufwendungen für die verkehrstechnische Anbindung eines Grundstücks in Höhe von 149.832,25 € als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe behandelt werden können.

Die Klägerin, eine GmbH und Co. KG, die Grundbesitz verwaltet, errichtete im Streitjahr (2006) auf dem bis zum Erlass des Bebauungsplanes Nr. XX als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesenen und durch Vertrag vom 2.8.2005 erworbenen Grundstück B- Str. kurz hinter der Ortsgrenze der Gemeinde Z als Vorhabenträger ein Nahversorgungszentrum.

Das Nahversorgungszentrum besteht aus zwei Einkaufsmarkt-Gebäuden mit Verkehrsflächen von insgesamt 2.400 m². Die Klägerin verpachtete diese Flächen mit den zugehörigen Außenflächen an zwei Einzelhandelsunternehmen (W-Markt mit Getränkemarkt sowie B-Markt). Auf dem Gelände errichtete die Klägerin zudem 180 Pkw Stellflächen für Kunden (vgl. Planungsentwurf der Architekten …).

Das Grundstück grenzt unmittelbar an die Landstraße L XXX. Nach dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. XX „Nahversorgungszentrum B- Str.” war vorgesehen (dort unter …), dass „im Rahmen der Planungen der Knotenpunkt X Str./ A Str. mit der B- Str. zu einem Minikreisel ausgebaut” wird. Damit sollte der Verkehrsfluss verbessert werden. Für den Verkehr Ortsmitte sollte eine separate Linksabbiegerspur erstellt werden. Auf der westlichen Straßenseite sollte zwischen diesen Weg und Nahversorgungszentrum ein kombinierter Fuß- und Radweg erstellt werden.

Im Durchführungsvertrag vom 3.2.2006 zum Bebauungsplan Nr. XX vereinbarte die Klägerin mit der Gemeinde Z u.a., dass die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens geltend gemachten verkehrsrechtlichen und erschließungstechnischen Belange durch den Vorhabenträger umgesetzt und finanziert werden müssen (weitere Einzelheiten: § 4 des Durchführungsvertrages).

Die Klägerin setzte die Vorgaben des Durchführungsvertrages vom 3.2.2006 zum Bebauungsplan Nr. XX dem entsprechend im Streitjahr um. Die Aufwendungen für die verkehrstechnische Anbindung in Höhe von insgesamt 149.832,25 € buchte die Klägerin als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Die übrigen Aufwendungen für Erschließungsmaßnahmen auf dem eigenen Grundstück der Klägerin aktivierte die Klägerin demgegenüber als Anschaffungskosten. Im Einzelnen setzte sich der o.g. Betrag i.H.v. 149.832,25 € wie folgt zusammen:

83.114,60 €, die zur Errichtung einer Linksabbiegerspur auf der Landstraße XXX in die Zufahrt zum Grundstück der Klägerin aufgewendet wurden,

59.866,91 €, die die Klägerin anteilig für den Bau eines kleinen - ca. 400 m von dem Nahversorgungszentraums belegenen - Kreisverkehrs (sog. Minikreisel) aufwandte,

10.850,74 € für den Bau eines kombinierten Geh- und Radweges zum Grundstück der Klägerin nebst Beleuchtung und Bepflanzung.

In dem unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Feststellungsbescheid beanstandete das Finanzamt die Buchungen zunächst nicht.

Nach Durchführung einer Außenprüfung kam der Beklagte zu der Auffassung, dass die Aufwendungen für die verkehrstechnische Anbindung in Höhe von 149.832,25 € gemäß den Vorgaben des Durchführungsvertrages vom 3.2.2006 zum Bebauungsplan Nr. XX als Anschaffungskosten des Grund und Bodens zu qualifizieren seien, da sie dazu gedient hätten, das Grundstück baureif zu machen und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzten. Nicht nur die Erschließungsaufwendungen, sondern auch Aufwendungen zur erstmaligen Baureifmachung seien den Anschaffungskosten des Grund und Bodens zuzurechnen. Das Finanzamt änderte daraufhin den Feststellungsbescheid unter Hinweis auf § 164 Abs. 2 AO durch Bescheid vom 23. Februar 2012.

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.

Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, die Aufwendungen i.H.v. 149.832,25 € für die Erschließung gemäß den Vorgaben des Durchführu...

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