Leitsatz

Die Aufwendungen für die verkehrstechnische Anbindung eines Grundstücks können nachträgliche Anschaffungskosten des Grundstücks sein.

 

Sachverhalt

Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, die Grundbesitz verwaltet. In 2006 errichtete diese auf einem Grundstück ein Einkaufszentrum. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung Kosten für die verkehrstechnische Anbindung des Einkaufszentrum seien in Höhe von TEUR 150 als Anschaffungskosten des Grund und Bodens zu aktivieren, da das Grundstück erst durch diese Anbindung Baureife erlangt habe. Es erließ einen dementsprechenden geänderten Feststellungsbescheid, gegen den die Klägerin Einspruch und anschließend Klage erhob. Sie vertrat die Auffassung, die Aufwendungen seien als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln. Bei den Aufwendungen habe es sich nicht um Kosten der Erschließung des Grundstücks, sondern um eine Umgestaltung der Wege, die bereits zuvor bestanden hätten, gehandelt. Eine erstmalige Anbindung scheide damit aus. Zudem stünden die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Einkaufszentrum und nicht mit dem Grund und Boden.

 

Entscheidung

Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen. Anschaffungskosten seien alle die Aufwendungen, die erforderlich seien, um den Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Hierzu gehörten auch Nebenkosten. Die hier im Raume stehenden Aufwendungen hätten die Nutzbarkeit des Grund und Bodens unabhängig von der Bebauung des Grundstücks erweitert, so dass sie dem Grundstück ein besonderes, über den bisherigen Zustand hinausgehendes Gepräge gegeben hätten. Erst durch die Aufwendungen sei es möglich gewesen, den Bebauungsplan überhaupt umzusetzen. Insgesamt seien damit Anschaffungskosten des Grund und Bodens gegeben.

 

Hinweis

Zu Anschaffungskosten gehören nach § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB auch nachträgliche Anschaffungskosten (vgl. hierzu Schubert/Gadek, in Beck'scher Bilanzkommentar, § 255 HGB Rz. 75). Hierbei handelt es sich um solche Aufwendungen, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anschaffung des Grundstücks stehen. Diese handelsrechtlichen Kriterien gelten gleichermaßen für das Steuerrecht (vgl. Herrmann, in Frotscher/Geurts, EStG, § 6 EStG Rz. 147ff). Dabei entspricht es seit langem der Rechtsprechung, dass dies insbesondere solche Aufwendungen betrifft, die dazu erforderlich gewesen sind, um das Grundstück in einen vom Steuerpflichtigen gewünschten Zustand zu versetzen. Die soll aber auch dann gelten, wenn die Aufwendungen der Wertsteigerung des Grundstücks dienten (BFH, Urteil v. 11.12.2003, IV R 40/02, BStBl 2004 II S. 282; BFH, Urteil v. 3.8.2005, I R 36/04, BStBl 2006 II S. 269). Angesichts dieser Rechtsprechung ist die Entscheidung - die Feststellungen des Finanzgerichts Niedersachsen in tatsächlicher Hinsicht als zutreffend vorausgesetzt - nicht überraschend. Die Aufwendungen für die verkehrstechnische Anbindung waren demnach vielleicht nicht zwingend erforderlich, trugen aber wohl zur Wertsteigerung bei.

Die Entscheidung ist vorerst nicht rechtskräftig, da Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH eingelegt wurde.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 11.02.2014, 8 K 62/13

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