vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 21/05)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerb unter nahen Angehörigen nur eigenheimzulagebegünstigt, wenn im Voraus getroffene, klare und eindeutige Vereinbarungen vorliegen, die einem Fremdvergleich standhalten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur steuerrechtlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen.
  2. Die von der Rechtsprechung zum Fremdvergleich entwickelten Grundsätze sind auch dann uneingeschränkt anwendbar, wenn ausnahmsweise nicht der Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten streitig ist, sondern auch, wenn es sich um private Vorgänge handelt, die steuerlich begünstigt sind, z.B. wenn die Inanspruchnahme des Abzugsbetrages nach § 10e Abs. 1 EStG davon abhängt, ob ein Miteigentümer eines Grundstücks die gesamten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Objekts getragen hat.
  3. Der Fremdvergleich ist auch im Bereich der Eigenheimzulage anwendbar.
 

Normenkette

EigZulG

 

Streitjahr(e)

2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.03.2007; Aktenzeichen IX R 21/05)

BFH (Urteil vom 29.03.2007; Aktenzeichen IX R 21/05)

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage.

Der ledige Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom 20. Juni 2002 das Hausgrundstück in P., Buchenweg 6 von seinem Vater. Die Gegenleistung betrug gem. § 3 des Vertrages 55.000 €, von denen der Kläger jedoch bereits 42.000 € erbracht habe. Der Betrag kommt dadurch zustande, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Neubau eines Einfamilienhauses seiner Eltern in P., Mittellinie 30 B, seit dem Jahr 1999 für seine Eltern einen Teil der Baurechnungen in Höhe von 42.000 € beglichen hat. Den Restbetrag von 13.000 € bezahlte der Kläger bei Fälligkeit.

Der Kläger beantragte für das Hausgrundstück Eigenheimzulage auf der Grundlage des Übergabevertrages. Der Beklagte legte für die Gewährung der Eigenheimzulage eine Bemessungsgrundlage von 13.733 € zugrunde, die sich aus der Restzahlung i.H.v. 13.000 € sowie Kosten für den Übergabevertrag i.H.v. 733 € ergeben und setzte die Eigenheimzulage mit Bescheid vom 6. Juni 2003 auf 344 € fest.

Hiergegen legte der Kläger am 20.Juni 2003 Einspruch mit der Begründung ein, dass die bereits geleisteten 42.000 € ebenfalls in die Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage einzubeziehen seien.

Der Kläger trägt vor, die Absprache zwischen ihm und seinem Vater habe es bereits im September 1999 gegeben, als die Eltern mit dem Neubau eines Einfamilienhauses in P., Mittellinie 30 B begonnen hätten. Bei den von ihm erbrachten Geldleistungen habe es sich um Vorauszahlungen auf den künftigen Kaufpreisanspruch seines Vaters gegen ihn gehandelt. Der notarielle Vertrag über das Grundstück Buchenweg 6 sollte jedoch erst nach Fertigstellung des Gebäudes Mittellinie 30 B abgeschlossen werden, da das Gebäude Buchenweg 6 bis zu diesem Zeitpunkt von den Eltern des Klägers bewohnt worden sei. Somit handele es sich um Aufwendungen, die er für ein fertiges Gebäude erbracht habe und folglich seien die Geldleistungen als Anschaffungskosten in die Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage mit einzubeziehen. Sollte ein Darlehensanspruch nicht gegeben seien, so sei zumindest ein Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB gegeben.

Mit Einspruchsbescheid vom 16.September 2003 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Er vertrat die Ansicht, die Voraussetzungen für Anschaffungskosten lägen nur in der bereits anerkannten Höhe vor. Die Geldleistungen seien nicht geeignet, das Gebäude in die eigene Verfügungsmacht des Klägers zu überführen. Dies gelte umso mehr, als zwischen den Geldleistungen und dem notariellem Kaufvertrag fast 2 Jahre lägen. Im Nachhinein könnten diese Aufwendungen nicht dazu bestimmt werden, Anschaffungskosten des Gebäudes Buchenweg 6 zu sein. Vielmehr gehe der Beklagte davon aus, dass diese Aufwendungen bei der Ermittlung der teilentgeltlichen Übergabe des Grundstücks den tatsächlich zu leistenden Kaufpreis gesenkt haben. Weiterhin seien auch die Voraussetzungen, die geleisteten Zahlungen als Darlehensvertrag anzuerkennen, nicht gegeben, da die getroffene Absprache des Klägers mit seinem Vater einem Fremdvergleich nicht standhalte.

Ein Bereicherungsanspruch des Klägers sei nicht geben, weil ein solcher Anspruch gemäß §§ 946ff i.V.m. § 951 Abs.1.Satz1 i.V.m. § 812 BGB erst dann entstehe, wenn der bezweckte Erfolg nicht eintrete; hier habe aber eine Eigentumsübertragung stattgefunden.

Dagegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger sein Begehren weiter verfolgt.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid ab 2002 über Eigenheimzulage in der Gestalt des Einspruchsbescheids vom 16. September 2003 aufzuheben und die Eigenheimzulage ab 2002 für die Jahre 2002 bis 2009 jeweils auf 1.278,23 € festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner im Einspruchsbescheid vertretenen Auffassung fest.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

In Höhe des Betrages von 4...

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