rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Herstellungskosten eines Güllekellers als Gebäudeherstellungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Gebäudebegriff nach § 68 Abs. 1 BewG.
  2. Der Begriff des Gebäudes setzt nicht voraus, dass das Bauwerk über die Erdoberfläche hinausragt.
  3. Eine den Güllekeller bildende horizontale Bodenplatte und die vertikalen Verbindungen zwischen der ebenerdigen und der abgesenkten Bodenplatte sowie die Fundamente rechnen nach § 68 Abs. 2 Satz 2 BewG zum Gebäude.
  4. Herstellungskosten eines Güllekellers gehören zu den Gebäudeherstellungskosten, soweit die Bauteile des Kellers auch dem darüber liegenden Gebäude dienen.
 

Normenkette

BewG § 68

 

Streitjahr(e)

2002

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Herstellungskosten eines Güllekellers zu den Gebäudeherstellungskosten gehören.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die im Streitjahr Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielte. Den Gewinn ermittelte die Klägerin nach § 4 Abs. 1 EStG. In der Bilanz zum 30.06.2003 (Wj 2002/2003) aktivierte die Klägerin u. a. die Kosten für den Bau eines Güllekellers unter dem Gebäudekomplex i.H.v. 46.456,30 €. Der Aktivposten Güllekeller wurde als Betriebsvorrichtung behandelt und mit 15 % degressiv abgeschrieben.

Im Rahmen einer im Kalenderjahr 2008 durchgeführten Außenprüfung ordnete der Prüfer anteilige Baukosten des Güllekellers den Herstellungskosten des Gebäudes zu. Der Beklagte erhöhte die von der Klägerin aktivierten Gebäudeherstellungskosten um 37.153,33 € und verminderte entsprechend die Kosten der Betriebsvorrichtung auf 9.302,97 €.

Die Klägerin hatte in der Bilanz zum 30.06.2001 eine Ansparabschreibung gem. § 7 g Abs. 3 EStG für den Güllekeller in Höhe von 20.451,68 € gebildet. Als Folge der geänderten Zuordnung der Baukosten verzinste der Beklagte den Anteil der von der Klägerin gebildeten Ansparabschreibung, der nicht mehr auf den Güllekeller übertragen werden konnte und erhöhte den Gewinn aus LuF um 1.783,36 € Zinsen sowie die verminderte Abschreibung.

Den Feststellungsbescheid 2002 änderte der Beklagte nach § 173 AO durch Bescheid vom 31.07.2008. Den Einspruch gegen den geänderten Bescheid wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 28.01.2009 als unbegründet zurück.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Verringerung des Gewinns um 2.264 €. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, bei dem Güllekeller handele es sich im Wesentlichen um eine Betriebsvorrichtung. Die Abgrenzung zwischen Gebäude und Betriebsvorrichtung habe nach § 68 BewG zu erfolgen. Danach seien Betriebsvorrichtungen Anlagen mit einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zum ausgeübten Betrieb. Im Streitfall gehe der Beklagte zu Unrecht unter Berufung auf eine Stellungnahme des Bausachverständigen davon aus, dass die Verstärkungen und Decken sowie nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile, die einem doppelten Zweck dienten, zum Gebäude gehören würden.

Diese Behauptung sei nicht nachvollziehbar. Die Abgrenzung müsse auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH in zwei Schritten erfolgen. Zunächst müssten Räume, die den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestatteten, von den Räumen, die für einen solchen Aufenthalt nicht geeignet seien, getrennt werden. Danach sei zu prüfen, welche Bauteile zu beiden Teilbereichen gehörten. Soweit eine Doppelfunktion vorliege und der Gebäudecharakter nicht durch den Betriebsablauf überlagert werde, gehörten die anteilen Kosten zum Wirtschaftsgut Gebäude. Mit anderen Worten, soweit die maschinenähnliche Anlage ausgebaut werden könne, ohne die Funktion des Gebäudes selbst wesentlich zu beeinträchtigen, handele es sich um Teile einer Betriebsvorrichtung.

Im vorliegenden Fall sei ein Stall betroffen, in dem Kühe gehalten würden. Der oberirdisch befindliche Stall sei als Gebäude zum Aufenthalt von Menschen geeignet, der in die Erde gebaute Güllekeller hingegen nicht. Die behauptete Doppelfunktion könne allenfalls im Bereich der Giebelwände vorhanden sein. Ein Abriss der 2 m tiefen Grundmauern sei nicht möglich. Ansonsten könnten sämtliche Teile des Güllekellers entfernt werden, ohne dass die Standfestigkeit des Gebäudes gefährdet würde.

Der Kläger beantragt,

die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von 100.366 € um 2.264 € auf 98.102 € zu kürzen; hilfsweise im Unterliegensfall, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit nicht im Schriftsatz vom 17. April 2009 Änderungen angekündigt seien.

Die Zuordnung wesentlicher Teile des Güllekellers zum Gebäude sei zu Recht erfolgt. Bauteile, die einem doppelten Zweck dienten, seien nach § 68 Abs. 2 S. 2 BewG den Gebäuden zuzurechnen. Der Bausachverständige habe eine entsprechende Zuordnung unter statischen Gesichtspunkten vorgenommen. Danach seien sowohl die Kosten mit Doppelfunktion als auch die Kosten des Gebäudebodens den Herstellungskosten des Gebäudes zuzuordnen.

Als Betriebsvorrichtung se...

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