Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein gewillkürtes Betriebsvermögen bei Gewinnermittlung nach § 13a EStG; Betriebsverlegung oder Betriebsaufgabe/-abwicklung und Neueröffnung eines Betriebes

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13 a EStG kann gewillkürtes Betriebsvermögen nicht gebildet werden.
  2. Die Gewinnermittlung nach § 13 a EStG knüpft nicht an den Betriebsvermögensvergleich an, sondern - mit bestimmten Maßgaben - an den Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung nach § 41 BewG und damit an den gewöhnlich nachhaltig erzielbaren Reingewinn.
  3. Die Vorschriften des EStG über den Gewinn, zu denen auch die Rechtsgrundsätze über die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens zählen, sind damit suspendiert.
  4. Die Frage, ob eine Betriebsaufgabe bzw. Abwicklung des alten Betriebs verbunden mit einer Neueröffnung eines anderen Betriebs oder ein bloße Betriebsverlegung vorliegt, ist danach zu entscheiden, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse der bisherige und der neue Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung wirtschaftlich identisch sind. Eine räumliche Entfernung von ca. 210 km spricht gegen eine wirtschaftliche Identität beider Betriebe.
 

Normenkette

EStG § 13 a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.06.2001; Aktenzeichen IV R 23/00)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob aufgrund einer Betriebsaufgabe ein Aufgabegewinn zu versteuern ist und ob Einkünfte aus der Verpachtung von landwirtschaftlich genutzten Flächen und einer Milchquote Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Vermietung und Verpachtung darstellen.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist Landwirt. Er war Eigentümer und Bewirtschafter eines 31,6716 ha großen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in S... (Kreis ...), dessen Gewinn er nach Durchschnittssätzen gemäß § 13 a Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte. Der Betrieb wurde als Milchviehhaltungsbetrieb mit gemischter Aufzucht und Sauenhaltungsbetrieb geführt. Der Kläger gehörte mit diesem Betrieb zur Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung B... . Die Abwicklung und Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens lag in den Händen des Amtes für Agrarstruktur in M... Im Zuge des Grundstückserwerbs für die Autobahntrasse BAB A... in der Gemeinde S... und des Flurbereinigungsverfahrens veräußerte der Kläger unter Verzicht auf seine Landabfindung i.S.d. § 52 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) am 30.09.1987 landwirtschaftliche Nutzflächen in einer Größe von 26,8682 ha zum 15.10.1987 an die Bundesrepublik Deutschland als Teilnehmerin am Flurbereinigungsverfahren zu einem Erlös von 1.424.014,00 DM.

Folgende Fläche blieben nach der Veräußerung zurück:

Gewässer (Gräben etc.)

0,0715 ha

Wald

4,1455 ha

Hofraum

0,5846 ha

verbliebene Fläche

4,8034 ha.

Die auf den veräußerten Flächen liegende Milchquote wurde nicht mit veräußert, weil eine Übertragung dieser Milchquote im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten auf die noch zu erwerbende Ersatzfläche erfolgen sollte.

Mit notariellem Vertrag vom ... . November 1988 verkaufte der Kläger mit Wirkung zum 01. Dezember 1988 den Hofraum mit Gebäuden in S... . Zur Abgeltung von Ersatzansprüchen nach § 13 Höfeordnung übertrug der Kläger ferner 4,0083 ha Forstfläche durch Verträge vom ... . Juli 1989 mit Wirkung vom gleichen Tage auf seine Geschwister. Danach verblieben von dem ursprünglichen landwirtschaftlichen Betrieb im Eigentum des Klägers zwei Flurstücke mit insgesamt 0,1372 ha Wald.

Parallel zu der Veräußerung/Abwicklung des Betriebs in S... erwarb der Kläger mit Vertrag vom ... . September 1987 zum 01. November 1987 63,5343 ha landwirtschaftliche Nutzflächen eines in B... gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einschließlich der darauf befindlichen Milchquote von 144.216 kg. Der Erwerb des Hofraumes mit den darauf befindlichen Gebäuden war in B... ausgeschlossen. Daher übernahm die Niedersächsische Landgesellschaft die Planung und Durchführung zur Errichtung einer neuen Hofstelle am Ortsrand von B... . Lediglich ein gegenüber der geplanten Hofstelle gelegener Rindviehstall des abgebenden Betriebs konnte vom Kläger mit Wirkung vom 01. November 1987 (Vertrag vom . März 1988) zur Nutzung angepachtet werden. Mit der Pachtung des Rindviehstalles und der Flächenübernahme in B... zum 01. November 1987 erfolgten die ersten Aktivitäten zur Bewirtschaftung des Pachtstalles und der in Errichtung befindlichen neuen Hofstelle. Die bis dahin in ... Milchquote, nach Abzug einer 3 %igen Stilllegung, von 51.952 kg wurde auf die in B... erworbenen Flächen übertragen. Gleichzeitig mit der erfolgten Milchquotenübertragung verpachtete der Kläger mit Wirkung vom 01. November 1987 die landwirtschaftlichen Nutzflächen mit der nunmehr darauf befindlichen Milchquote von 156.966 kg (nach Abzug einer 20 %igen pachtbedingten Kürzung) auf die Dauer von 20 Jahren an einen Land- und Forstwirt. In dem Pachtvertrag vom ... . Oktober 1987 wurde u.a. folgendes vereinbart: "Der Verpächt...

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