Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsvorr. i.S.d. § 4 Nr. 12 S. 2 UStG. Umsatzsteuer 1984 und 1985

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.05.1998; Aktenzeichen V R 19/96)

 

Tenor

Unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide 1984 vom 31. August 1987 und 1985 vom 7. Oktober 1987 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 26. November 1991 wird die Umsatzsteuer für 1984 auf minus 16.181,74 DM und für 1985 auf minus 57.541,60 DM herabgesetzt.

Der Beklagte trägt die Kosten.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 39.326,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt auf einem ca. 60 ha großen Gelände einen Freizeitpark mit einem Campingplatz, einem Naturfreibad und einem Mobilheimplatz. Mit der Errichtung des Freizeitparks begann die Klägerin im Jahr 1984. Zu diesem Zweck pachtete sie einen ca. 40 ha großen See samt Uferflächen. Außerdem erwarb sie das Erbbaurecht an einem ca. 20 ha großen Gelände. In den Streitjahren 1984 und 1985 ließ die Klägerin auf dem Erbbaugrundstück zur Schaffung des Campingplatzes, des Naturfreibades und der Mobilheimstellplätze umfangreiche Baumaßnahmen durchführen. In deren Rahmen ließ sie die ca. 200–250 m² großen Mobilheimstellplätze mit separaten Anschlüssen für Strom, Gas, Wasser und Abwasser sowie mit einer Vorrichtung für den Anschluß an eine Gemeinschaftsantennenanlage ausrüsten. Die Klägerin verpachtete die Grundstücksparzellen an Mobilheimeigentümer, die die Mobilheime in der Regel zuvor bei ihr bestellt hatten. Bei den Mobilheimen handelte es sich um selbsttragende Stahl-/Holzkonstruktionen mit einer oder zwei Achsen, die mit Tiefladern zu den Stellplätzen transportiert wurden, nach ihrer Installation aber noch transportabel blieben. Die Mobilheime waren dabei bereits werkseitig mit Anschlüssen für Versorgungseinrichtungen ausgestattet. Die Verträge zwischen der Klägerin und den Mobilheimeigentümern sahen neben dem jährlichen Pachtzins von 6,00 DM pro m² eine sog. Vorauszahlung für die Überlassung der Versorgungseinrichtungen in Höhe von 6.100,00 DM vor, die deren Nutzung für die gesamte Dauer des Pachtverhältnisses abgelten sollte.

Mit ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre machte die Klägerin die auf die Installation der Versorgungseinrichtungen entfallenden Vorsteuern geltend. Der Beklagte folgte dem nicht und ließ die Vorsteuern nicht zum Abzug zu.

Hiergegen richtet sich nach insoweit erfolglosem Vorverfahren die Klage. Die Klägerin vertritt die Ansicht, ihr stehe der Vorsteuerabzug aus der Installation der Versorgungseinrichtungen zu. Insbesondere greife der Ausschluß der Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht ein, weil sie die Versorgungseinrichtungen nicht zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet habe. Zwar sei die Verpachtung der Grundstücksparzellen als solche gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Bei den Versorgungseinrichtungen aber habe es sich um Betriebsvorrichtungen gehandelt, auf die sich die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG gerade nicht erstrecke.

Die Klägerin beantragt,

für 1984 weitere Vorsteuern in Höhe von 12.443,74 DM und für 1985 weitere Vorsteuern in Höhe von 26.882,60 DM zum Abzug zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Meinung, die nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreie Verpachtung der Mobilheimparzellen erstrecke sich auch auf die Überlassung der Versorgungseinrichtungen. Hierbei handele es sich um bloße unselbständige Nebenleistungen zur Grundstücksverpachtung. Die Mobilheimeigentümer seien vorrangig an einem Stellplatz für ihr Mobilheim interessiert. Die Versorgungseinrichtungen erhöhten lediglich die Attraktivität der Grundstücke. Auch sei das Bereithalten von Versorgungseinrichtungen bei der Verpachtung von Mobilheimen üblich und stehe in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dieser. Der Charakter der Überlassung von Versorgungseinrichtungen als Nebenleistungen ergebe sich insbesondere auch aus Abschn. 78 Abs. 4 Satz 6 Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) 1992.

Der Beklagte vertritt ferner die Auffassung, bei den Versorgungseinrichtungen habe es sich nicht um Betriebsvorrichtungen gehandelt, weil sie keinem Gewerbebetrieb gedient hätten. Die Mobilheimeigentümer hätten die Parzellen vielmehr zu Wohnzwecken, nicht aber zur Ausübung eines Gewerbes genutzt. Außerdem scheitere die Annahme einer Vermietung oder Verpachtung von Betriebsvorrichtungen schon deshalb, weil die Klägerin den Mobilheimeigentümern nicht den zivilrechtlichen Besitz an den Versorgungseinrichtungen eingeräumt habe.

Im Hinblick auf das Vorbringen der Beteiligten im übrigen wird auf die Steuerakten zu St.-Nr. sowie die Gerichtsakte verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht der Vorsteuera...

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