rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mehrbetrag aus der Rückzahlung einer stillen Einlage gehört nicht immer zu den Einkünften aus Kapitalvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählt grundsätzlich auch die an einen typischen stillen Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft gezahlte Abfindung, soweit diese den Nennbetrag der Einlage übersteigt.
  2. I.d.R. ist der über den Nennbetrag hinausgehende Erlös als „besonderes Entgelt” i. S. von § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG anzusehen.
  3. Wird ein Betrag nicht als Verzinsung der stillen Einlage gezahlt, sondern als Gegenleistung für die Zustimmung zur vorzeitigen Vertragsauflösung durch einen „lästigen” Gesellschafter, so ist diese Zahlung nicht Ausfluss der Kapitalüberlassung und daher nicht als sonstige Einnahme i. S. des § 22 Nr. 3 EStG steuerbar.
 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr.4, Abs. 2 Nr. 1, § 22 Nr. 3

 

Streitjahr(e)

2000

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei Auflösung einer stillen Gesellschaft das über die Einlage hinaus gezahlte Aufgeld im Jahre 2000 als steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen ist.

Die Klägerin ist eine zweigliedrige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die vorwiegend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.

Mit privatschriftlichem Vertrag vom 18.06.1997 beteiligte sich die GbR als typisch stille Gesellschafterin an der Handelsgesellschaft für Mode mbH (GmbH) mit einer Einlage in Höhe von 300.000 DM. Die Einlage wurde mit 8 v.H. jährlich verzinst. Neben der Klägerin waren insgesamt 13 weitere stille Gesellschafter an der GmbH beteiligt. Die stillen Gesellschafter bildeten einen Beirat, dessen Zustimmung die GmbH bei wichtigen Geschäften der Gesellschaft einzuholen hatte (§ 3 Abs. 2 des Vertrags).

Die stille Gesellschaft begann am 01.05.1997. Sie wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung des Gesellschaftsvertrags war nur und erstmals zum 31.12.2002 mit einer Frist von einem Jahr durch den stillen Gesellschafter möglich, danach mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende.

Durch schriftliche Vereinbarung vom 30.05.2000 vereinbarten die Gesellschafter abweichend vom Gesellschaftsvertrag die stille Gesellschaft zum 30.06.2000 zu beenden. Neben der Rückzahlung der Einlage erhielt die Klägerin einen Betrag von 190.000 DM für die vorzeitige Vertragsauflösung ausgezahlt.

In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2000 erklärte die Klägerin neben den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 12.000 DM, die den beiden Gesellschaftern je zur Hälfte zugerechnet wurden. Die Zahlung des Aufgeldes wurde nicht erklärt.

Der Beklagten (das Finanzamt) stellte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit geringen Abweichungen und die Einnahmen aus Kapitalvermögen erklärungsgemäß fest. Der Feststellungsbescheid vom 26.07.2001 wurde bestandskräftig.

Durch eine Kontrollmitteilung vom 09.04.2002 erfuhr das Finanzamt von den bei der Beendigung der stillen Gesellschaft im Jahre 2000 vereinnahmten 190.000 DM und änderte daraufhin den Feststellungsbescheid 2000 dergestalt, dass das Aufgeld zusätzlich als Einnahme aus Kapitalvermögen festgestellt und den beiden Gesellschaftern hälftig zugerechnet wurde.

Der dagegen erhobene Einspruch mit der Begründung, es handele sich um einen außerhalb der Spekulationsfrist erzielten Veräußerungsgewinn aus der Beteiligung, wurde zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Klage.

Die Klägerin trägt vor, ihre Gesellschafter hätten sich an der GmbH nur kapitalmäßig beteiligt, weil ein naher Angehöriger in der Geschäftsleitung der GmbH darum gebeten habe und die GmbH wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten dringend Kapital benötigt habe. Trotz der Beteiligung verschiedener stiller Gesellschafter sei aber eine Gesundung der GmbH nicht gelungen. Die Gesellschafter der GmbH hätten deshalb eine Neustrukturierung der Beteiligungsverhältnisse angestrebt.

Diese für das wirtschaftliche Überleben der Gesellschaft notwendige Umstrukturierung sei nur bei Reduzierung der Anzahl der stillen Gesellschafter möglich gewesen. Der Hauptgesellschafter der GmbH habe seine Beteiligung an einen Geschäftspartner veräußern wollen, der sein Interesse an der Übernahme der Beteiligung nachhaltig dokumentiert habe. Vorbedingung des Übernehmers sei in diesem Zusammenhang gewesen, dass die Gesellschafterstruktur der GmbH bereinigt werde. Der Übernehmer sei zudem nicht bereit gewesen, sich bei zukünftigen Entscheidungen mit einer großen Zahl von (stillen) Gesellschaftern auseinandersetzen zu müssen.

Die Gesellschafterin der Klägerin seien die einzigen stillen Gesellschafter gewesen, die nicht aus der Modebranche gewesen seien, sondern eine reine Kapitalbeteiligung gesucht hätten. Daraus habe sich bei Auflösung der Beteiligung eine günstige Verhandlungsposition ergeben, die ausgenutzt worden sei. Nachdem ursprünglich eine Verdoppelung der Einlagenrückzahlung angestrebt worden sei, habe m...

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