BMF, 6.9.2001, IV B 4 - S 1320 - 37/01

Das im BStBl 2001 I S. 66 veröffentlichte Abkommen vom 21.5.1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung von Steueransprüchen und der Bekanntgabe von Schriftstücken ist gemäß seinem Art. 17 Satz 3 am 23.6.2001 in Kraft getreten. Die Amtshilfe bei der Steuererhebung im Verhältnis zum Königreich der Niederlande beschränkt sich hiernach nicht mehr auf den Bereich der Grenzgänger; sie umfasst vielmehr alle in dem Abkommen aufgeführten Steuern und Personen.

Mit In-Kraft-Treten des Abkommens ist Tz. 4.8 des BMF-Schreibens vom 20.1.2000, BStBl 2000 I S. 102 (Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung [Beitreibung]), gegenstandslos geworden.

 

Normenkette

AO § 117

 

Fundstellen

BStBl I, 2001, 613

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