Leitsatz

Pensionsansprüche von Mitunternehmern sind in der Hauptbilanz der Mitunternehmerschaft zu passivieren. Die Rückstellung in der Steuerbilanz der Gesellschaft hat jedoch keine entsprechende Minderung des Gesamtgewinns der Mitunternehmerschaft zur Folge. Der Pensionsanspruch ist eine Sondervergütung und daher in einer Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters durch einen gleich hohen Aktivposten zu neutralisieren, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Gesellschaftsvertrag.

 

Sachverhalt

Eine KG hatte in den Jahren 1995 und 1996 in ihrer Hauptbilanz Pensionsrückstellungen gebildet. Die steuerliche Neutralisierung erfolgte unter Hinzurechnung bei der Gewinnverteilung auf alle Gesellschafter entsprechend ihrem Gewinnverteilungsschlüssel. In den Jahren 1997 und 1998 erfolgte die Zurechnung allein bei den begünstigten Gesellschaftern. Nach einer Außenprüfung wurde zur Neutralisierung der Pensionsrückstellungen in den Sonderbilanzen der Begünstigten für die Jahre 1995 bis 1999 Aktivposten gebildet.

 

Entscheidung

Das FG hält die Klage für die Jahre 1995 und 1996 für begründet. Die Gesellschaft hat bei der Gewinnverteilung für 1995 und 1996 die bestehende gesellschaftsvertragliche Regelung so ausgelegt, dass die Auflösung der Pensionsrückstellung bei allen Gesellschaftern entsprechend ihrem Gewinnanteil vorzunehmen ist. Dies entsprach der damals herrschenden Meinung über die vom Gesetz vorgesehene Gewinnverteilung. Diese tatsächlich in der Steuererklärung vorgenommene Gewinnverteilung kann nicht rückwirkend durch Vereinbarung der Gesellschafter geändert werden. Die Klage wegen der Gewinnfeststellungsbescheide für 1997 und 1998 ist unbegründet. Die Gesellschaft hat bei der Gewinnverteilung für 1997 und 1998 die bestehende gesellschaftsvertragliche Regelung so ausgelegt, dass die Veränderungen der Pensionsrückstellungen nur den von der Pensionszusage begünstigten Gesellschaftern zuzurechnen ist. Auch diese Willensbildung der Gesellschaft wurde nicht durch einen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter aufgehoben.

 

Hinweis

Der BFH hat kürzlich entschieden, dass die Neutralisierung der in der Hauptbilanz gebildeten Pensionsrückstellung in den Sonderbilanzen der begünstigten Gesellschafter zu erfolgen hat (BFH, Urteil v. 30.03.2006, IV R 25/04, BFH/NV 2006 S. 1293).

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2005, 6 K 232/03

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