Eine Kumulierung der Neustarthilfe Plus mit anderen öffentlichen Hilfen (nicht coronabedingte Zuschussprogramme des Bundes, der Länder oder der Kommunen) ist zulässig. Dies gilt insbesondere für Darlehen. Eine Anrechnung auf die Neustarthilfe Plus erfolgt nicht. Das Beihilferecht ist zu beachten.

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