Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 4.3.3, 4.3.4 sowie 6.6 ff. UStAE.

Gelangt ein Gegenstand bei der Lieferung in das Drittlandsgebiet, kann unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 UStG eine Ausfuhrlieferung vorliegen, die steuerfrei nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG ist. Gleiches gilt für eine Lohnveredelung i. S. d. § 7 Abs. 1 UStG, die ebenfalls zu einer steuerfreien Leistung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG führt. Dazu muss nachgewiesen werden, dass der Gegenstand der Lieferung oder der be- oder verarbeitete Gegenstand körperlich in das Drittlandsgebiet gelangt ist. Wie die Nachweise zu führen sind, bestimmt sich dabei nach den Vorschriften der UStDV (§ 6 Abs. 4 UStG).

Ebenfalls steuerfrei ist eine drittlandsgrenzüberschreitende Beförderung eines Gegenstands, wenn die Voraussetzungen des § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG vorliegen.

Die Steuerbefreiung ist unter anderem davon abhängig, dass der leistende Unternehmer bestimmte Belege oder Bescheinigungen des Leistungsempfängers oder eines beauftragten Dritten vorlegen kann, die das Gelangen des Gegenstands oder eine steuerliche Anmeldung im Ausland belegen. Bisher war im UStAE in diesem Zusammenhang nicht die Möglichkeit der Übermittlung von Belegen oder Bescheinigungen auf elektronischem Weg eingeräumt worden. Nachdem im Zusammenhang mit den Änderungen bei den Nachweisen für innergemeinschaftliche Lieferungen Belege auch auf elektronischem Weg übermittelt werden können, führt die Finanzverwaltung dies jetzt auch im Zusammenhang mit den Belegen und Nachweisen bei Ausfuhrlieferungen, Lohnveredelungen sowie drittlandsgrenzüberschreitenden Beförderungen ein. Soweit der Nachweis von einem Beleg (Nachweis, Empfangsbestätigung etc.) abhängig ist, wird jetzt grundsätzlich auch ermöglicht, dass dieser auf elektronischem Weg übermittelt werden kann. Eine Unterschrift ist in diesem Fall nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Ausstellers begonnen hat[1].

Wichtig

Von einem Beginn der Übermittlung im Verfügungsbereich des Ausstellers ist auszugehen, wenn bei der elektronischen Übermittlung keine begründeten Zweifel daran bestehen, dass die Angaben dem Absender zugerechnet werden können (z. B. Absenderangabe und Datum der Erstellung der E-Mail in dem E-Mail-Header, Nutzung einer bekannten E-Mail-Adresse, Verwendung eines zwischen den Parteien vereinbarten elektronischen Verfahrens). Das übermittelte Dokument muss aufbewahrt werden, kann aber auch in ausgedruckter Form archiviert werden.

Konsequenzen für die Praxis

Nachdem die Möglichkeit der Abrechnung mit elektronisch übermittelten Rechnungen und die Übermittlung von Belegen und Nachweisen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in den vergangenen Jahren vereinfacht worden sind, vollzieht die Finanzverwaltung dies nun auch bei den Ausfuhrlieferungen, den Lohnveredelungen sowie den drittlandsgrenzüberschreitenden Güterbeförderungen. Soweit die Steuerbefreiung von Belegen, Nachweisen oder Bestätigungen des Abnehmers oder eines Dritten abhängt, können diese Unterlagen jetzt auch elektronisch übermittelt werden.

Praxis-Tipp

Es geht dabei nicht um die Ausfuhrbescheinigung als solche, da Ausfuhrlieferungen seit 2009 sowieso schon im Regelfall im elektronischen Ausfuhrverfahren "ATLAS" anzumelden waren und der Nachweis (Ausgangsvermerk) für das Gelangen des Gegenstands in das Drittlandsgebiet elektronisch übermittelt wird.

Die Regelungen sind grundsätzlich auf alle nach dem 31.12.2013 ausgeführten Leistungen anzuwenden. Die Finanzverwaltung beanstandet es aber nicht, wenn die Nachweise schon entsprechend für alle nach dem 30.6.2011 ausgeführten Leistungen in dieser Form geführt worden sind.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 6.1.2014, IV D 3 – S 7156/13/10001, BStBl 2014 I S. 152

[1] Dazu wird auf die entsprechende Anwendung des Abschn. 6a.4 Abs. 3 und Abs. 6 UStAE verwiesen.

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