Bei der steuerlichen Behandlung eines nachrangigen Darlehens ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber der handelsbilanziellen Behandlung. Die Zinszahlungen sind in steuerlicher Hinsicht Aufwand und somit voll abzugsfähig. Steuerrechtlich müssen unverzinsliche Darlehen aber gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit 5,5 % jährlich abgezinst werden.

 
Hinweis

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen

Hinzugerechnet werden nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG vorbehaltlich des § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 GewStG die Zinsen in Höhe von 25 %, die bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind, soweit die Summe den Betrag von 200.000 EUR ab Erhebungszeitraum 2020 übersteigt.[1]

Die Hinzurechnung der Nutzungsentgelte für das dem Betrieb überlassene Geld- und Sachkapital (Betriebskapital) nach § 8 Nr. 1 GewStG ist unabhängig davon vorzunehmen, ob die Beträge beim Überlasser des Betriebskapitals der Gewerbesteuer unterliegen oder nicht.[2]

[1] G. v. 29.6.2020, BGBl I 2020 S. 1512.
[2] Gleichlautender Erlass v. 2.7.2012, G 1422, betr. Anwendungsfragen zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 GewStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 v. 14.8.2007, BStBl I 2012 S. 630.

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