§ 8 Nr. 1 GewStG enthält verschiedene Hinzurechnungstatbestände für Geld- und Sachkapitalüberlassung. Die Beträge werden, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind, einheitlich wieder i. H. v. 25 % des Aufwandsbetrags hinzugerechnet, wobei § 8 Nr. 1 Buchst. d, e, f GewStG zusätzlich eine individuelle anteilige Berücksichtigung des jeweiligen Hinzurechnungsbetrags vorab anordnet, und nur soweit die Summe der Entgelte den Freibetrag von 100.000 EUR bzw. ab dem Erhebungszeitraum 2020 200.000 EUR übersteigt.[1].

Die Finanzverwaltung[2] hat in einem umfangreichen Schreiben zu Anwendungsfragen im Zusammenhang mit der Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen i. S. d. § 8 Nr. 1 GewStG Stellung genommen. Die Hinzurechnungsregelung wirkt in Fällen der Betriebsaufspaltung oft steuerverschärfend, weil die Pachtzinsen beim Besitzunternehmen als Empfänger der Gewerbesteuer unterliegen. Die Hinzurechnungsvorschriften nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG sind verfassungsgemäß. Das BVerfG[3] hat eine entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

 
Praxis-Beispiel

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Betriebsaufspaltung

Das Besitzunternehmen hat das Betriebsgrundstück der GmbH gegen eine jährliche Pacht von 360.000 EUR überlassen. Hinzu kommt eine Pacht für bewegliche Wirtschaftsgüter von jährlich 72.000 EUR. Die von der Betriebs-GmbH als Betriebsausgaben abgesetzten Kontokorrentzinsen betragen 24.000 EUR.

Die Finanzierungsanteile nach § 8 Nr. 1 GewStG sind für 2023 wie folgt zu ermitteln:

 
Kontokorrentzinsen (§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG) 24.000 EUR
20 % der Pacht für bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG) 14.400 EUR
50 % der Pacht für Grundstück (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG) 180.000 EUR
  218.400 EUR
./. Freibetrag 200.000 EUR
verbleibende Finanzierungsanteile 18.400 EUR
Hinzurechnung: 25 % von 18.400 EUR = 4.600 EUR
 
Praxis-Tipp

Pacht für Firmenwert

Wird ein gesamter Betrieb einschließlich Firmenwert verpachtet, hat eine genaue Aufteilung des Pachtzinses eine große Bedeutung. Die auf die Überlassung des Firmenwerts entfallende Pacht fällt nicht unter die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG, weil der Firmenwert weder beweglich noch unbeweglich noch ein "Recht" ist.[4].

 
Hinweis

Mindestbeteiligungsgrenze von 15 %

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ist ab Erhebungszeitraum 2008 als weitere Gegenfinanzierungsmaßnahme die Mindestbeteiligungsgrenze, ab der eine sog. gewerbesteuerliche Schachtelbeteiligung vorliegt, von bisher 10 % auf 15 % angehoben worden[5]. Eine Gewerbesteuerfreistellung für Gewinnausschüttungen erfolgt nur noch, wenn die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % beträgt.

 
Praxis-Beispiel

Gewerbesteuerliche Kürzung beim Besitzunternehmen für Gewinnausschüttungen

Besitzeinzelunternehmer A erhielt im März 2023 von der Betriebs-GmbH für das Jahr 2022 eine Gewinnausschüttung von brutto 100.000 EUR, die noch im selben Monat auf das betriebliche Konto des Besitzunternehmens überwiesen wurde:

 
Dividende 100.000 EUR
./. Kapitalertragsteuer (25 % von 100.000 EUR) ./. 25.000 EUR
./. SolZ (5,5 % von 25.000 EUR) ./. 1.375 EUR
Auszahlungsbetrag 73.625 EUR

Nach § 9 Nr. 2a GewStG ist der Gewinn für Zwecke der Ermittlung des Gewerbeertrags zu kürzen. Ausgangsgröße für den Kürzungsbetrag ist die Gewinnausschüttung nach Anwendung der Steuerfreistellung[6], gekürzt wird also um den steuerpflichtigen Teil der Dividende. Damit wird die gesamte Dividende bei der Gewerbesteuerveranlagung des A nicht berücksichtigt, der Kürzungsbetrag beträgt somit 60.000 EUR (60 % von 100.000 EUR).

[1] Zweites Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512.
[3] BVerfG, Kammerbeschluss v. 5.9.2021, 1 BvR 2150/18, StED 2021 S. 602; vgl. hierzu gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 6.2.2023.
[4] So Korn/Strahl, Beratungsbrennpunkt Unternehmensteuerreform 2008 S. 13; ebenso Strahl, KÖSDI 2008 S. 16027, 16030; Menkel, Steueranwaltsmagazin 3/2008 S. 85, 87; Gleich lautende Ländererlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 2.7.2012, BStBl 2012 I S. 654 Rn. 33.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge