Nach der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind diese Institutionen verpflichtet, in bestimmten Fällen Mitteilungen an die Finanzbehörden zu übersenden.[1]

Auch in anderen Fällen sind Dritte zu Mitteilungen an die Finanzbehörden verpflichtet, z. B. Notare wegen der Festsetzung der Grunderwerbsteuer und Banken und Versicherungen wegen der Festsetzung von Erbschaft- und Schenkungsteuer.[2]

[1] Wegen näherer Einzelheiten Hinweis auf BMF, Schreiben v. 2.6.2022, IV A 3 – S 0229/21/10002 :009, DOK 2022/0339748, wegen zugelassener Ausnahmen von der Mitteilungspflicht Hinweis auf BMF, Schreiben v. 29.9.2015, BStBl 2015 I S. 742.

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