Weitere Voraussetzung für eine Mitunternehmerschaft ist, dass eine gemeinschaftliche gewerbliche Tätigkeit – ein gewerbliches Unternehmen – ausgeübt wird.[1]
Jedoch hat der Gesetzgeber den mitunternehmerischen Gedanken auch auf die anderen Gewinneinkünfte übertragen. Damit können Zusammenschlüsse im Bereich der Land- und Forstwirtschaft bzw. mit einer freiberuflichen Tätigkeit ebenfalls eine Mitunternehmerschaft sein. Zwar fällt eine nicht gewerbliche Mitunternehmerschaft nicht unter die Gewerbesteuerpflicht, die Regeln zur Gewinnermittlung gelten aber analog.[2]
Keine Mitunternehmerschaft ist gegeben, wenn die Gesellschaft lediglich als Vermögensverwaltung tätig ist. Als vermögensverwaltend gilt z. B. die Tätigkeit einer GbR, die nur ein Mietshaus vermietet. Die GbR-Gesellschafter sind keine Mitunternehmer; es werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.
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