OFD München, Verfügung v. 23.8.2000, S 0229 - 4 St 312
Zu Anwendungsfragen der Mitteilungsverordnung (MV) unter Berücksichtigung der Änderung vom 26.5.1999 (BStBl 1999 I S. 524) wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Behördeneigenschaft nach § 1 Abs. 1 MV
Juristische Personen des Privatrechts, von Krankenkassen gegründet: Die Behördeneigenschaft im Sinne der MV wird nicht erfüllt; es sei denn, es handelt sich um sog. beliehene Unternehmen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
Eigenbetriebe der Krankenkassen: Die Behördeneigenschaft fehlt, wenn es sich um Betriebe gewerblicher Art handelt.
Volkshochschulen: Solche Bildungseinrichtungen unter kommunaler Trägerschaft sind Behörden im Sinne der MV.
2. Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 2 Abs. 1 MV durch die anordnende Behörde
Die Mitteilungspflicht durch die auszahlende Behörde (z.B. Staatsoberkasse) lässt sich vielfach nicht oder nur unter großem Aufwand erfüllen, weil ihr die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung stehen. Es ist daher die Behörde, die die Zahlung angeordnet hat, mitteilungspflichtig.
4. Ausnahmen von der Mitteilungspflicht § 2 Abs. 2 MV)
Zahlungen der Landwirtschaftsverwaltungen an Nebenerwerbslandwirte:
Solche Leistungen sind aufgrund eines Beschlusses der AO-Referatsleiter bis auf Weiteres von der Mitteilungspflicht ausgenommen, da diese Zahlungen nur geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben. Nebenerwerbslandwirte ermitteln den Gewinn regelmäßig aufgrund von Durchschnittssätzen nach § 13 a EStG. Die Neufassung des § 13 a EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 ist nach der Gesetzesbegründung auf Nebenerwerbslandwirte ausgerichtet. Bei dieser Gewinnermittlung sind Zahlungen bzw. Zuwendungen des Staates mit wenigen Ausnahmen im Durchschnittssatzgewinn enthalten.
Zahlungen an Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Bayerischen Landtages und Bayerischen Senats:
Über die Zahlungen ergehen von den zuständigen Behörden keine Mitteilungen. Stattdessen sind von den Mitgliedern des Landtags und des Senats Bestätigungen über die erhaltenen Bezüge, soweit diese nicht bereits vorgelegt worden sind, anzufordern (im Einzelnen siehe FinMin Bayern 1.12.1998, 37 – S 0229 – 4/138 – 24 400).
Zahlungen an Zeugen und ehrenamtliche Richter:
Solche Leistungen haben regelmäßig keine oder nur geringe steuerliche Bedeutung. Die Zahlungen sind daher von der Mitteilungspflicht ausgenommen.
Der Zuschussanteil am Unterhaltsbeitrag gemäß § 12 Abs. 2 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) sowie der Zuschussanteil am Maßnahmebeitrag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFBG sind von der Mitteilungspflicht ausgenommen.
5. Mitteilung von Verwaltungsakten, die zum Wegfall oder zur Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung führen können § 4 MV)
Die Finanzämter sollen durch die Kenntnis der von anderen Behörden erlassenen Verwaltungsakte, die zu nachteiligen steuerlichen Folgen führen können, in die Lage versetzt werden, die zutreffenden steuerlichen Folgerungen zu ziehen. Die Behörden sind bereits dann zur Mitteilung verpflichtet, wenn nur die Möglichkeit besteht, dass sich eine nachteilige steuerliche Auswirkung ergibt.
Zinslose oder niedrig zu verzinsende Darlehen:
Werden Subventionen dadurch gewährt, dass der Steuerpflichtige zinslose oder niedrig zu verzinsende Darlehen, die jedoch voll zurückzuzahlen sind, erhalten hat, wird eine Mitteilungspflicht nicht begründet.
Bedingt rückzahlbare Darlehen:
Werden Subventionen in Form bedingt rückzahlbarer Darlehen bewilligt, kann auf eine Mitteilung nicht verzichtet werden. Aufgrund eines – späteren – Darlehensnachlasses ist zu beurteilen, ob hierdurch bereits gewährte steuerliche Vergünstigungen beeinflusst werden.
Zuschüsse und Zuwendungen (z.B. für private Bauherrn):
Eine Mitteilungspflicht besteht auch über die Bewilligung von Zuschüssen und Zuwendungen, weil sich dadurch steuerliche Vergünstigungen mindern können (z.B. Zuschüsse an private Bauherrn wegen der möglichen Auswirkungen auf die Höhe der Eigenheimzulage).
Entschädigungen für Verkehrslärmbeeinträchtigungen:
Die Verwaltungsakte, aufgrund derer Entschädigungen für Verkehrslärmbeeinträchtigungen geleistet werden, sind mitzuteilen. Die Zahlungen können dadurch, dass sie zur Kürzung von Herstellungs-/Anschaffungskosten oder Betriebsausgaben/Werbungskosten führen, steuermindernde Sachverhalte einschränken.
Einschränkung/Widerruf von denkmalrechtlichen Bescheinigungen:
Mitteilungspflichtig sind auch die Verwaltungsakte, aufgrund derer die für die Inanspruchnahme der einkommensteuerlichen Vergünstigungen bei Baudenkmalen und schutzwürdigen Kulturgütern (im Sinne der §§ 7 h, 7 i, 10 f, 10 g, 11 b EStG erforderliche denkmalrechtliche Bescheinigung eingeschränkt oder widerrufen wird.
6. Zahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz § 5 MV)
Entschädigungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz:
Entschädigungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz fallen nicht unter § 5 MV. Mitteilungen sind daher nur vo...