Die Regelungen gelten auch für Minijobber in Privathaushalten. Hier beträgt der Eigenanteil 13,6 % (Beitragsdifferenz zwischen dem Arbeitgeberanteil von 5 % und dem vollen Beitragssatz von 18,6 %). Der Eigenanteil liegt somit deutlich über dem der Minijobs im gewerblichen Bereich.

Stellt der Minijobber einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, muss der Arbeitgeber auf diesem Antrag das Eingangsdatum vermerken. Der Antrag ist nicht an die Minijob-Zentrale weiterzuleiten, sondern verbleibt in den Entgeltunterlagen des Arbeitgebers. Mit dem Antrag kann der Arbeitgeber bei späteren Prüfungen die Richtigkeit seiner Beitragsanmeldung nachweisen.

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