Vom 1.10.2022 bis 31.12.2023 hat der Mindestlohn 12 EUR pro Zeitstunde und der Grenzwert für Minijobber 520 EUR betragen. Konsequenz war, dass Personen, die am 30.9.2022 in einem versicherungspflichtigen Midi-Job tätig waren, ab dem 1.10.2022 einen Mini-Job ausüben. Denn Beschäftigte, die bis zum 30.9.2022 ein Arbeitsentgelt von mehr als 450 EUR bis zu 520 EUR erzielt haben, wären dann nicht mehr versicherungspflichtig gewesen.

Der Versicherungsschutz soll für diese Beschäftigten (unter den bisherigen beitragsrechtlichen Bedingungen) übergangsweise bis zum 31.12.2023 aufrechterhalten bleiben. Die betroffenen Beschäftigten hatten die Möglichkeit, ihre Beschäftigung an die geänderte Geringfügigkeitsgrenze anzupassen und damit ihren Versicherungsschutz weiterhin zu erhalten. Mit der Regelung wurde aber auch das Optionsrecht eingeräumt, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Die Befreiung wirkte ab dem 1.10.2022, wenn sie bis zum 31.12.2022 beantragt wurde. Im Übrigen galt die Befreiung ab Beginn des Kalendermonats, der dem Kalendermonat folgt, in dem der Antrag gestellt worden ist.

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