Überblick

Mit dem Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung wurden diverse Änderungen im Bereich der Minijobs beschlossen – gültig ab 1.10.2022.

Diese betreffen zum einen die Höhe und Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze. Zum anderen ist ein unvorhersehbares Überschreiten nur noch in bis zu 2 Kalendermonaten pro Zeitjahr, jeweils bis zum doppelten Betrag der Geringfügigkeitsgrenze, möglich.

Außerdem wurde ein Bestandsschutz für Midijobber eingeführt, die zum 30.9.2022 und darüber hinaus ein regelmäßiges Entgelt von 450,01 EUR bis 520 EUR erhielten. Allerdings waren in diesen Fällen ab 1.10.2022 mindestens in der Rentenversicherung dennoch die Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte anzuwenden. Die Bestandsschutzregelung war bis 31.12.2023 befristet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Sozialversicherungsrechtlich sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze wird in § 8 Abs. 1a SGB IV definiert, das gelegentliche und unvorhersehbare Überschreiten in § 8 Abs. 1b SGB IV. Die Geringfügigkeits-Richtlinien enthalten weitere Regelungen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge