Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen ist die Minijob-Zentrale zuständige Einzugsstelle, für Beschäftigungen im Übergangsbereich die Krankenkasse.

Vom 1.10.2022 an waren Bestandsschutzfälle durch den Arbeitgeber ggf. bei 2 Einzugsstellen zu melden, weil zumindest für den Zweig der Rentenversicherung ein Minijob vorlag. Für die anderen Versicherungszweige ergab sich melde- und beitragsrechtlich grundsätzlich die Zuständigkeit der Krankenkasse.

Welche Meldungen mussten Arbeitgeber vornehmen?

Für Bestandsschutzfälle waren mehrere Meldungen vorzunehmen. Bei der Krankenkasse war eine Abmeldung zum 30.9.2022 mit Meldegrund "32" (Beitragsgruppenwechsel) und bei Bestandschutz in KV/PV und/oder ALV eine Anmeldung mit Meldegrund "12" zum 1.10.2022 vorzunehmen. Die Rentenversicherung war bei der Minijob-Zentrale ab dem 1.10.2022 ebenfalls mit Meldegrund "12" anzumelden. Die Personengruppe orientierte sich einheitlich an der Rentenversicherung und lautete deshalb "109". Der Beitragsgruppenschlüssel lautete in der Grundstellung "1-0-1-1" bei der Krankenkasse und "0-1/5-0-0" bei der Minijob-Zentrale. Er konnte bei Befreiungsanträgen in der Kranken-/Pflegeversicherung und/oder Arbeitslosenversicherung unterschiedlich sein. Dies galt auch, wenn in der Kranken-/Pflegversicherung die Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt waren.

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