Im Gegensatz zu unselbstständigen Gebäudeteilen, die erst die Nutzung des Gebäudes ermöglichen, z.  B. Heizung, Belüftung, Beleuchtung, dienen Betriebsvorrichtungen der unmittelbaren Ausübung der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Nach der auch im Einkommensteuerrecht geltenden Regelung des § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG kommen als Betriebsvorrichtungen nur Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art in Betracht, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Grundstücksbestandteile sind.[1]

Insbesondere aus dem Erfordernis der Zugehörigkeit "zu einer Betriebsanlage" folgert die Rechtsprechung, dass der Begriff der Betriebsvorrichtung Gegenstände voraussetzt, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Das erfordert, dass zwischen Anlage und Betriebsablauf ein besonders enger Zusammenhang besteht, wie er bei einer Maschine üblicherweise gegeben ist.[2] Für die Annahme einer Betriebsvorrichtung reicht allerdings nicht aus, dass eine Anlage für einen Gewerbebetrieb lediglich nützlich oder notwendig oder sogar gewerbepolizeilich vorgeschrieben ist.[3]

Dass das öffentliche Recht bestimmte von den Ordnungsbehörden durchzusetzende Anforderungen an den Betriebsablauf stellt und deswegen hergestellte oder angeschaffte Anlagen unabdingbar für die Gewerbeausübung sind, reicht daher für die Annahme einer Betriebsvorrichtung nicht aus. An der hierfür erforderlichen Voraussetzung, dass durch die Vorrichtung das Gewerbe unmittelbar betrieben werden muss, fehlt es daher, wenn mit der Anbringung einer zusätzlichen Schallschutzwand an einer Schmiedehalle lediglich den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an den Schmiedebetrieb zur Nachtzeit genügt werden soll.[4]

Betriebs­vor­rich­tungen sind insbe­sondere:

 
Arbeits­bühnen, Bedie­nungs­bühnen, Beschi­ckungs­bühnen und Galerien aller Art, die ausschließlich zur Bedienung und Wartung von Maschinen, Apparaten usw. bestimmt und geeignet sind;
Lasten­aufzüge in gewerblich genutzten Gebäuden, die unmit­telbar dem Betriebs­vorgang dienen. Der ausschließlich einem solchen Lasten­fahr­stuhl dienende Schacht (z. B. ein an ein beste­hendes Gebäude angebauter Fahrstuhl­schacht) ist Teil der Betriebs­vor­richtung;[5]
der Aufzug in einer Bäckerei, dessen Haupt­zweck darin besteht, die für die Herstellung der Backwaren benötigten Materialien zu den verschie­denen Produk­ti­ons­ebenen zu befördern, stellt eine Betriebs­vor­richtung dar;[6]
Spezi­al­be­leuch­tungs­an­lagen, die nicht zur Gebäu­de­be­leuchtung erfor­derlich sind, z. B. für die Schau­fenster.[7] Das Gleiche gilt für Kraft­stro­man­lagen, die ganz oder überwiegend einem Betriebs­vorgang dienen;
Sammel­hei­zungs­an­lagen, Be- und Entlüf­tungs­an­lagen, Klima­an­lagen, Warmwas­ser­an­lagen und Müllschluck­an­lagen, wenn sie ganz oder überwiegend einem Betriebs­vorgang dienen, z. B. Klima­an­lagen in Chemie­fa­ser­fa­briken, Tabak­fa­briken und Reinräumen;
Be- und Entwäs­se­rungs­an­lagen, wenn sie überwiegend dem Betriebs­vorgang dienen, wie z. B. bei Färbe­reien, Zellstoff­fa­briken, Braue­reien, Molke­reien und Autowasch­hallen;
Kühlein­rich­tungen, Absaug­vor­rich­tungen, Bewet­te­rungs­an­lagen, Entstau­bungs­an­lagen und dergleichen in gewerblich genutzten Räumen;
Bäder, die Heilzwecken dienen (z. B. in Kur- und Kranken­häusern) oder mit denen das Gewerbe betrieben wird (z. B. in Badean­stalten). Dagegen sind Schwimm­becken in Hotels unselbst­ständige Gebäu­de­teile;[8]
Sprink­ler­an­lagen, wenn mit ihnen – ähnlich wie bei Maschinen – das Gewerbe unmit­telbar betrieben wird.[9] Dies ist beispiels­weise der Fall, wenn vom Produk­ti­ons­vorgang eine unmit­telbare Brand­gefahr ausgeht (Funkenflug) oder hoch explosive und leicht entzündbare Produkte (Feuer­werks­körper) produ­ziert oder gelagert werden. Sprink­ler­köpfe, die an Maschinen oder sonstigen Produk­ti­ons­ein­rich­tungen angebracht sind, können auch dann Betriebs­vor­richtung sein, wenn die Sprink­ler­anlage als solche Gebäu­de­be­standteil ist.

Wegen der Einzelheiten zur Abgrenzung des Grundvermögens zu den Betriebsvorrichtungen wird auf die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 5.6.2013 und die dazu gehörenden Anlagen und Zeichnungen Bezug genommen.[10]

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