Wo die Probleme sind:

  • Abschreibung
  • Abgrenzung zu Gebäuden
  • Abgrenzung zum Zubehör
  • Umsatzsteuer
  • Investitionszulage

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Betriebsvorrichtung 0280 0470   Technische Anlagen und Maschinen
Geschäftsbauten 0090 0240   Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken

So kontieren Sie richtig!

Handelt es sich bei den Investitionen um Betriebsvorrichtungen, erfolgt die Buchung der betreffenden Anschaffungskosten auf das Konto "Betriebsvorrichtungen" 0280 (SKR 03) bzw. 0470 (SKR 04).

Die in der Rechnung ausgewiesene Vorsteuer wird auf das Konto "Abziehbare Vorsteuer 19 %" 1576 (SKR 03) bzw. 1406 (SKR 04) gebucht.

 

Buchungssatz:

Betriebsvorrichtungen

Abziehbare Vorsteuer

an Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Einbau eines Aktenaufzugs

Unternehmer Hans Groß lässt von der Bauunternehmung Schnellbau-GmbH (Kreditorenkonto 81432) einen Aktenaufzug in sein Bürogebäude einbauen. Dafür stellt Firma Schnellbau 23.800 EUR in Rechnung.

Buchungsvorschlag:

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
0280/0470 Betriebsvorrichtungen 20.000 81432/81432 Schnellbau-GmbH 23.800
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 3.800      

3 Betriebsvorrichtungen: Was dazu zählt und wie richtig abgegrenzt wird

3.1 Zu Betriebsvorrichtungen gehören nicht nur Maschinen

Alle Vorrichtungen, die unmittelbar dem Betrieb dienen und zu einer Betriebsanlage gehören, sind Betriebsvorrichtungen. In diesem Sinne können auch Wirtschaftsgüter den Betriebsvorrichtungen zuzuordnen sein, wenn diese Grundstücks- oder Gebäudeteile sind. Abzugrenzen ist hier regelmäßig nach dem zivilrechtlichen Gebäudebegriff. Es ist regelmäßig eine Prüfung des Wirtschaftsgutserforderlich, ob es sich um

  • einen Gebäudebestandteil,
  • eine Außenanlage,
  • eine Betriebsvorrichtung oder
  • ein sonstiges bewegliches Wirtschaftsgut

handelt.

Daraus folgt: Es müssen nicht nur Maschinen und maschinelle Anlagen auf dem Konto "Betriebsvorrichtungen" aktiviert werden, sondern alle Vorrichtungen, die in einer so engen Beziehung zu dem Gewerbebetrieb stehen, dass dieser unmittelbar durch die Vorrichtungen betrieben wird.

 
Praxis-Tipp

Gebäudebegriff

Wenn die betreffende Anlage alle Merkmale des Gebäudebegriffs erfüllt, erfolgt die Buchung der betreffenden Anschaffungskosten auf das jeweilige Gebäudekonto, beispielsweise auf das Konto "Geschäftsbauten" (siehe auch "Welche Voraussetzungen muss ein Gebäude erfüllen?")

3.2 Grundsätze zur Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen vom Grundvermögen

Grundlage für Abgrenzungsfragen bildet der derzeitige Erlass vom 5.6.2013.[1] Außerdem hat die OFD Rheinland mit Verfügung vom 10.7.2012[2] Fotovoltaikanlagen als Betriebsvorrichtungen qualifiziert.

[1] Gleichlautende Ländererlasse v. 5.6.2013, S 3130, BStBl I 2013, S. 734.

3.3 Was zum Grundvermögen gehört

Der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile sowie das Zubehör gehören zum Grundvermögen.[1]

Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG gehören demgegenüber Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, nicht zum Grundvermögen. Dabei handelt es sich um Betriebsvorrichtungen. Das gilt selbst dann, wenn diese nach dem BGB als wesentliche Bestandteile entweder des Grund und Bodens oder des Gebäudes zu qualifizieren sind.

4 Prüfschritte für die Zuordnung

4.1 Gehört das Bauwerk zum Grundvermögen?

Zunächst ist zu prüfen, ob das betreffende Bauwerk ein Gebäude ist. Sind alle Voraussetzungen des Gebäudebegriffs erfüllt, ist die Annahme einer Betriebsvorrichtung ausgeschlossen. Sind die Voraussetzungen des Gebäudebegriffs nicht erfüllt, ist folgendermaßen weiter zu prüfen:

Ist das zu prüfende Bauwerk ein

  • Gebäudebestandteil,
  • eine Außenanlage oder
  • eine Betriebsvorrichtung?

4.2 Liegen die Voraussetzungen für eine Betriebsvorrichtung vor?

Unter Betriebsvorrichtungen sind alle Vorrichtungen einer Betriebsanlage zu verstehen, die in einer so engen Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehen, dass dieser unmittelbar mit ihnen betrieben wird. Hierunter können auch selbstständige Bauwerke oder Teile davon fallen, z. B. Schornsteine oder Backöfen.

4.3 Welche Voraussetzungen muss ein Gebäude erfüllen?

Ein Gebäude ist ein Bauwerk, wenn es

  • Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt,
  • den Aufenthalt von Menschen gestattet,
  • fest mit dem Grund und Boden verbunden ist,
  • von einiger Beständigkeit und
  • ausreichend standfest ist.

Das Kriterium "Schutz gegen Witterungseinflüsse" bedeutet nicht, dass das betreffende Bauwerk an allen Seiten Außenwände haben muss. So kann selbst beim vollständigen Fehlen von Außenwänden der Gebäudebegriff erfüllt sein,[1] wenn das Bauwerk einen Raum umschließt und dadurch Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt. Der BFH[2] hat beispielsweise entschieden: Eine Tankstellenüberdachung ist als Gebäude zu qualifizieren. Das gilt nach dem Urteil des FG München[3] auch für eine offene Halle.

Was das Merkmal "Aufenthalt von Menschen gestattet" betrifft ist anzumerken:

Das Bauwerk muss nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sein. So haben auch Verhältnisse, die den Aufenthalt von Menschen erschweren wie schlechte Licht- und Entlüftungsverhältnisse, nicht etwa die Verneinung ...

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