Der Sozialversicherungsbeitrag für die Gesamtsozialversicherung und zu jedem Zweig der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- oder Pflegeversicherung) errechnet sich insgesamt nach einem reduzierten Arbeitsentgelt, das mit der o. a. Formel und dem Faktor berechnet wird.

Der Betrag, den der Arbeitnehmer zahlen muss, ergibt sich aus der Differenz zwischen dem insgesamt zu zahlenden Sozialversicherungsbeitrag nach dem reduzierten Bemessungsentgelt und dem Arbeitgeberanteil vom vollen Arbeitsentgelt.

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