Die Inanspruchnahme des Pauschbetrags setzt an sich keinen Antrag voraus. Das Finanzamt kann den Pauschbetrag aber grundsätzlich nur berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige entsprechende Angaben macht und dadurch sein Begehren erkennbar wird. Macht der Behinderte jedoch von seinem Wahlrecht Gebrauch und wählt er statt des Pauschbetrags den Abzug seiner einzeln nachgewiesenen Aufwendungen nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung[1], ist dafür ein Antrag erforderlich.

Der Behinderten-Pauschbetrag ist bei der Festsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen und bei der Eintragung eines Freibetrags bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen ohne Einschränkung zu berücksichtigen. Die Grenze von 600 EUR gilt hier nicht.[2] Beim Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG gilt dagegen für das LSt-Ermäßigungsverfahren die Antragsgrenze.[3]

 
Wichtig

Rückwirkende Änderung auch bei bereits eingetretener Festsetzungsverjährung

Eine Behinderung bzw. die Feststellung oder Erhöhung des GdB durch die zuständige Stelle ist vom Finanzamt auch rückwirkend anzuerkennen. Der Antrag auf Berücksichtigung des Pauschbetrags kann in diesem Fall nachträglich gestellt werden. Denn die Feststellung über den GdB ist ein Grundlagenbescheid[4], den das FA sowohl bei dessen erstmaligem Ergehen als auch bei einer späteren Änderung von Amts wegen der Einkommensteuer-Veranlagung (Folgebescheid) zugrunde zu legen hat.[5] Das gilt auch dann, wenn der ESt-Bescheid schon bestandskräftig ist. Außerdem läuft die Festsetzungsfrist für den ESt-Bescheid erst 2 Jahre nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids ab.[6] Ist bereits Festsetzungsverjährung eingetreten, kommt ein Billigkeitserlass in Betracht.

 
Praxis-Beispiel

Nachträgliche Erhöhung des GdB

Wegen medizinischer Begutachtungen und eines Prozesses gegen das Versorgungsamt vor dem Sozialgericht wird der GdB in 2023 nachträglich auf den 1.11.2017 von 70 auf 100 heraufgesetzt. Die Bescheide ab 2017 sind noch in 2023 nachträglich insoweit anzupassen, als ein Pauschbetrag von 2.840 EUR anzusetzen ist, auch wenn die Veranlagungen bestandskräftig sind. Entsprechendes gilt zuungunsten des Behinderten, wenn der GdB später rückwirkend herabgesetzt wird.

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