(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 18 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:

 

1.

Familiennamen,

 

2.

frühere Namen,

 

3.

Vornamen,

 

4.

Doktorgrad,

 

5.

Ordensname, Künstlername,

 

6.

Tag und Ort der Geburt,

 

7.

Geschlecht,

 

8.

Staatsangehörigkeiten,

 

9.

gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,

 

10.

Tag des Ein- und Auszugs,

 

11.

Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,

 

12.

Zahl der minderjährigen Kinder,

 

13.

Übermittlungssperren,

 

14.

Sterbetag und -ort.

 

(2) 1Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:

 

1.

Familiennamen,

 

2.

Vornamen,

 

3.

Tag der Geburt,

 

4.

Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,

 

5.

Übermittlungssperren,

 

6.

Sterbetag.

2Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. 3Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass weitere der in Absatz 1 bezeichneten Daten übermittelt werden. 4Der Betroffene kann verlangen, dass seine Daten nicht übermittelt werden; er ist hierauf bei der Anmeldung nach § 11 Abs. 1 hinzuweisen. 5Satz 4 gilt nicht, soweit durch Landesrecht bestimmt ist, dass für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Daten an diese zu übermitteln sind.

 

(3) 1Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei dem Datenempfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. 2Das Nähere hierüber ist durch Landesrecht zu bestimmen.

 

(4) § 18 Abs. 1a gilt entsprechend.

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