§§ 1 - 5 ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden
(1) 1Die für das Meldewesen zuständigen Behörden der Länder (Meldebehörden) haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. 2Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten. 3Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. 4Diese enthalten Daten, die bei den Betroffenen erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.
(2) 1Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften erheben, verarbeiten oder nutzen. 2Daten nicht meldepflichtiger Einwohner dürfen auf Grund einer den Vorschriften des jeweiligen Landesdatenschutzgesetzes entsprechenden Einwilligung erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§ 2 Speicherung von Daten
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 speichern die Meldebehörden folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
| 5. |
Ordensname, Künstlername, |
| 6. |
Tag und Ort der Geburt, |
| 9. |
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag), |
| 10. |
Staatsangehörigkeiten, |
| 11. |
rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft, |
| 12. |
gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland, |
| 13. |
Tag des Ein- und Auszugs, |
| 14. |
Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der ... |