Als Ort, an dem eine nichtsteuerpflichtige juristische Person im Sinne von Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 58 und Artikel 59 der Richtlinie 2006/112/EG ansässig ist, gilt
a) |
der Ort, an dem Handlungen zu ihrer zentralen Verwaltung ausgeführt werden, oder |
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