Mit der vom Rat angenommenen Richtlinie (EU) 2020/284[1] werden Zahlungsdienstleister, die in den grenzüberschreitenden Verkauf von Gegenständen und Dienstleistungen an Verbraucher in den EU-Mitgliedstaaten eingebunden sind, besonderen Verpflichtungen unterworfen. Diese Verpflichtungen dienen der Bekämpfung von MwSt-Betrug. Insbesondere im Hinblick auf das ab 1.7.2021 geltende sog. MwSt-Digitalpaket sollen Zahlungsströme daraufhin überwacht werden können, ob sich aus ihnen Hinweise auf nicht erfasste umsatzsteuerpflichtige Transaktionen ergeben. Die Zahlungsdienstleister müssen danach bestimmte grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge aufzeichnen und die Daten elektronisch an die Steuerverwaltung des Mitgliedstaates der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters übermitteln. Dieser Mitgliedstaat soll die übermittelten Daten in eine europäische Datenbank ("CESOP") einstellen, auf die alle Eurofisc-Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten Zugriff haben. Erklärtes Ziel der Maßnahmen ist es, den Umsatzsteuerbetrug im onlinebasierten Handel, insbesondere bei an Endverbraucher erbrachten Umsätzen (B2C), durch einen Abgleich mit Zahlungsdaten besser bekämpfen zu können. Die Verhandlungen auf Ratsebene haben dazu geführt, die Aufzeichnungspflichten von offenkundig für die Betrugsbekämpfung nicht notwendigen Daten einzuschränken und damit die Menge der aufzuzeichnenden und zu übermittelnden Daten im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag der EU-Kommission deutlich zu reduzieren. Die Richtlinie ist zum 1.1.2024 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen. Ein entsprechender nationaler Gesetzentwurf liegt noch nicht vor.

Mit der vom Rat angenommenen Verordnung (EU) 2020/283 v. 18.2.2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung[2] wurden ergänzende Regelungen zur Nutzung der nach MwStSystRL aufzuzeichnenden Daten der Zahlungsdienstleister-Richtlinie (ZDL) getroffen. Die VO 2020/283 enthält insbesondere Bestimmungen zur Erhebung, Speicherung und Übermittlung der ZDL-Daten, der zentralen Verarbeitung der ZDL-Daten, des Zugangs zu den zentral verarbeiteten Daten und eine Ermächtigung für die EU-Kommission zum Erlass von Durchführungsrechtsakten.

[1] Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates v. 18.2.2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister, ABl. EU 2020 Nr. L 62/7; mit der vom Rat angenommenen RL wurden die v. g. entsprechenden Vorschläge der EU-Kommission weitestgehend übernommen.
[2] ABl. EU 2020 Nr. L 62/1.

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