Rz. 98

Für die Ausübung der steuerlichen Wahlrechte ist Voraussetzung, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden. In diesen Verzeichnissen sind nachzuweisen:

  • der Tag der Anschaffung oder Herstellung,
  • die Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
  • die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und
  • die vorgenommenen Abschreibungen (§ 5 Abs. 1 Sätze 2, 3 EStG).

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