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Die Bewertung von gleichartigen Wirtschaftsgütern des Vorratsvermögens unter Zugrundelegung der Lifo-Methode (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG) ist nicht von einer übereinstimmenden Bewertung gemäß § 256 Satz 1 HGB abhängig. In der Steuerbilanz darf aber nicht, wie es in der Handelsbilanz zulässig ist, nach der Fifo-Methode bewertet werden.
Ebenso sind die Durchschnittsbewertung der vertretbaren Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens, deren Einstandspreise im Laufe des Wirtschaftsjahrs geschwankt haben,[1] und der Ansatz von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens[2] sowie der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe des Vorratsvermögens[3] zu Festwerten nicht mehr von gleichlautender Bewertung in der Handelsbilanz (§ 240 Abs. 3 und 4, § 256 HGB) abhängig.
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