Rz. 57

Verbindlichkeiten sind sinngemäß nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anzusetzen, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG. Der Ansatz erfolgt grundsätzlich zum Erfüllungsbetrag, der i. d. R. dem Nennbetrag entspricht,[1] wie es auch in der Handelsbilanz geschieht (Rz. 40 ff.). Nach einer Zuschreibung auf den höheren Teilwert entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG sind sie bei späterer Wertminderung mit dem niedrigeren Teilwert anzusetzen, nach unten begrenzt auf den Erfüllungsbetrag beim Zugang zum Betriebsvermögen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG).

 

Rz. 58

Im Unterschied zur Abzinsung in der Handelsbilanz (Rz. 42) sind die Verbindlichkeiten in Höhe von 5,5 % abzuzinsen. Nicht abzuzinsen sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, verzinsliche Verbindlichkeiten und auf einer Anzahlung oder Vorleistung beruhende Verbindlichkeiten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG).

[1] Kulosa, in Schmidt, EStG, 40. Aufl. 2021, § 6 EStG Rz. 441.

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