Rz. 5

Nach § 243 Abs. 1 HGB ist der Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. Die §§ 238263 HGB enthalten zwingende Vorschriften für die Bilanzierung und Bewertung. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei diesen Vorschriften sein allgemeines Gebot aus § 243 Abs. 1 HGB beachtet und die Einzelvorschriften für die Bilanzierung und Bewertung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ausgerichtet hat.

 

Rz. 6

Grundsätzlich ist also davon auszugehen, dass die Aktivierungsgebote, Passivierungsgebote und Bewertungsgebote, die in den für alle Kaufleute geltenden §§ 238263 HGB enthalten sind, auch in der Steuerbilanz zu Aktivierungs-, Passivierungs- und Bewertungsgeboten führen.

Entsprechend den Aktivierungs- und Passivierungsgeboten führen auch die handelsrechtlichen Aktivierungs- und Passivierungsverbote steuerrechtlich grundsätzlich zu Aktivierungs- und Passivierungsverboten.[1]

 

Rz. 7

Die in den Rz. 8 ff., Rz. 22 ff. und Rz. 27 ff. aufgeführten handelsrechtlichen Bilanzierungsgebote, Bilanzierungsverbote und Bewertungsgebote gelten daher auch für die steuerliche Gewinnermittlung, soweit sich nicht aus den in Rz. 11 ff. aufgeführten Bilanzierungs- und Bewertungsvorbehalten abweichende Regelungen ergeben.

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