Die gesetzlich formlos aufzeichnungspflichtigen Angaben[1]

  • Tag der Anschaffung oder Herstellung,
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
  • Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und
  • vorgenommene Abschreibungen

im Rahmen einer laufenden Führung sind Tatbestandsmerkmal (Voraussetzung) zur Ausübung der steuerlichen Wahlrechte und Bestandteil der Buchführung.[2]

 
Praxis-Tipp

Fehlende oder unvollständige Verzeichnisführung

Bei nicht oder nicht vollständiger Führung des Verzeichnisses, ist der Gewinn – hinsichtlich des betreffenden Wirtschaftsguts – durch die Finanzbehörde so zu ermitteln, als wäre das Wahlrecht nicht ausgeübt worden.[3] Die erstmalige Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts im Wege einer Bilanzänderung,[4] verlangt ebenfalls die Dokumentation im laufend zu führenden Verzeichnis.[5]

Für die Umsetzung in der Praxis hat die Finanzverwaltung folgende Befreiungen und Erleichterungen vorgesehen:

  • Befreiung von der Verzeichnispflicht im Sonderbetriebsvermögen.
  • Befreiung von der Verzeichnispflicht für Umwandlungsvorgänge.
  • Kein eigenständiges Verzeichnis (Mitausweis der Angaben im handelsrechtlichen Anlageverzeichnis oder GWG-Verzeichnis).
  • Feldinventarausweis im Rahmen des Anbauverzeichnisses[6] ausreichend.
  • Laufende Führung = zeitlich ausreichend nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs, mit Erstellung der Steuererklärung.
  • Keine Verzeichnispflicht für die Bildung von steuerfreien Rücklagen (Reinvestitions-, Ersatzbeschaffungsrücklage und Zuschussrücklage).
 
Praxis-Tipp

Verzeichnispflicht bei Ausübung des Wahlrechts

Als Ausübung des steuerlichen Wahlrechts[7] werden allerdings ausdrücklich angesehen:

  • Übertragung der Rücklage[8], [9] und
  • erfolgsneutrale Zuschussbehandlung.[10]

Sie lösen somit auch die Verzeichnispflicht[11] aus.

Die Finanzverwaltung hat – ebenfalls mit der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinie 2012 – zu sämtlichen Vorschriften, auf die der vorgenannte Sachverhalt zutrifft, die sog. Verzeichnispflicht[12] in den entsprechenden Verwaltungsanweisungen aufgenommen.

Diese sind:

  • Anschaffungskostenminderung bei (echtem) Zuschuss bzw. Übertragung der Zuschuss-Rücklage,[13]
  • Übertragung von stillen Reserven bei der Ersatzbeschaffung,[14]
  • Keine Teilwert-Abschreibung (= steuerliches Abschreibungswahlrecht) bei voraussichtlich dauernder Wertminderung im Umlaufvermögen,[15]
  • Wahl der Lifo-Bewertung in der Steuerbilanz, bei Einzelbewertung in der Handelsbilanz,[16]
  • Abzug und Übertragung von stillen Reserven bei der Reinvestition bestimmter Wirtschaftsgüter.[17], [18]

Vereinfachungsfälle:

Die sog. Verzeichnispflicht kann in folgenden Fällen durch den Ansatz in der Steuerbilanz entfallen (= keine Verzeichnispflicht):

  • Bildung einer Zuschuss-Rücklage,[19]
  • Bildung einer Ersatzbeschaffungs-Rücklage,[20]
  • Bildung einer Reinvestitions-Rücklage.[21], [22]
[8] § 6b Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Sätze 2–4 EStG.
[9] Somit auch der direkte Abzug im Jahr der Reinvestition. Keine Verzeichnispflicht, wenn sich die Angaben bereits aus der Buchführung ergeben (§ 6b Abs. 4 Nr. 5 EStG).
[10] R 6.5 Abs. 2 Satz 3 EStR; wird der Zuschuss sofort als Betriebseinnahmen vereinnahmt (andere Seite des Wahlrechts, R 6.5 Abs. 2 Satz 2 EStR), entfällt die Verzeichnispflicht.
[18] R 6b.2 Abs. 1 Satz 1 EStÄR 2012.
[22] R 6b.2 Abs. 2 Satz 1 EStÄR 2012.

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