1Land- und Forstwirte, die nach § 141 Abs. 1 Nr. 1, 3[1] [Ab 01.01.2025: § 141 Absatz 1 Nummer 1] oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, haben neben den jährlichen Bestandsaufnahmen und den jährlichen Abschlüssen ein Anbauverzeichnis zu führen. 2In dem Anbauverzeichnis ist nachzuweisen, mit welchen Fruchtarten die selbstbewirtschafteten Flächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt waren.
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