Voraussetzung für die Ausübung eines steuerlichen Bilanzierungswahlrechts ist die Aufnahme der Wirtschaftsgüter, die in der steuerrechtlichen Gewinnermittlung mit einem vom Handelsrecht abweichenden Ansatz aufgenommen werden, in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis.[1]

Aufzeichnungspflichtig sind:[2]

  • Tag der Anschaffung oder Herstellung,
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
  • Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und
  • vorgenommene Abschreibungen.

Formvorschlag:

 
Verzeichnis – Ausübung steuerliches Bilanzierungswahlrecht – Wirtschaftsjahr
Lfd.-Nr. / Konto-Nr. Bezeichnung Datum AK/HK

AK/HK

EUR
Vorschrift steuerliches Wahlrecht

Abschreibung

EUR

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